Nachhaltigkeit
25. Februar 2022

EU-Richtlinienentwurf für unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit

Die EU-Kommission hat am 23. Februar 2022 den Entwurf einer Richtlinie über die unternehmerische Sorgfaltspflicht im Bereich der Nachhaltigkeit veröffentlicht. Unternehmen sollen verpflichtet werden, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf die Menschenrechte (wie Kinderarbeit und Ausbeutung von Arbeitnehmern) sowie auf die Umwelt (beispielsweise Umweltverschmutzung und Verlust an biologischer Vielfalt) zu ermitteln und erforderlichenfalls zu verhindern, abzustellen oder zu vermindern. Der Entwurf der Richtlinie geht damit in die gleiche Richtung wie das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.

Gruppen von Unternehmen

Die Pflicht zur Einhaltung der Sorgfaltspflichten ist für folgende Gruppen vorgesehen:

Gruppe 1 – alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung von erheblicher Größe und Wirtschaftskraft (mindestens 500 Beschäftigte und Nettoumsatz von mindestens 150 Mio. Euro weltweit),

Gruppe 2 – andere Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind und die nicht beide Schwellenwerte der Gruppe 1 erfüllen, aber mehr als 250 Beschäftigte und einen Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. Euro weltweit haben. Für diese Unternehmen gelten die Vorschriften zwei Jahre später als für die der Gruppe 1.

Gruppe 3 – in der EU tätige Unternehmen aus Drittstaaten, die einen Umsatz in Höhe von Gruppe 1 und Gruppe 2 innerhalb der EU erwirtschaften.

Kleine und mittlere Unternehmen sollen nicht direkt in den Anwendungsbereich fallen.

Der Entwurf der Richtlinie soll dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Billigung vorgelegt werden. Eine Konsultation ist nicht vorgesehen. Nach der Annahme haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, um die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Die WPK wird über die weitere Entwicklung informieren.

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