Bericht über die Sitzung der Kommission für Qualitätskontrolle am 4. und 5. Mai 2022
Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle
Die Kommission beriet über die Überarbeitung beziehungsweise Neufassung der „Ergänzenden Hinweise zur Prüfung eines Qualitätssicherungssystems kleiner Praxen“. Sie sieht hier Handlungsbedarf aufgrund der Umsetzung von ISQM 1 sowie die Möglichkeit, kritische Fragen von Teilen des Berufsstandes, wonach die Verhältnismäßigkeit der Qualitätskontrolle bei kleinen und mittleren Praxen noch nicht ausreichend umgesetzt sei, zu beantworten.
Der Fokus einer Qualitätskontrolle kleiner Praxen soll noch deutlicher auf die Auftragsprüfung gerichtet werden. Zugleich wird der Hinweis an die Vorgaben des ISQM 1 und den First-Time Implementation Guide (FTIG) angepasst und die Anwendung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes durch den Prüfer für Qualitätskontrolle weiter konkretisiert werden. Vorgesehen ist auch eine Ergänzung des Hinweises durch eine Beispielsammlung, in der Möglichkeiten der Skalierung dargestellt werden.
Die Beratungen werden in der nächsten Sitzung fortgesetzt.
Auftragsauswahl in der Qualitätskontrolle bei großen Praxen
Die Kommission für Qualitätskontrolle befasste sich vertiefend mit der Auftragsauswahl in der Qualitätskontrolle bei großen Praxen. Die aus den Auswertungen gewonnenen Erkenntnisse und die daraus abgeleitete Vorgehensweise der Kommission für Qualitätskontrolle sollen in einem Aufsatz einzelner Kommissionsmitglieder veröffentlicht werden.
Anforderungen an eine Berichtskritik
Vielfach würdigen Prüfer für Qualitätskontrolle Mängel der Auftragsabwicklung zugleich auch als Mängel der Berichtskritik. Die Kommission für Qualitätskontrolle erörterte daher die Anforderungen an eine Berichtskritik und die Frage, wann fachliche Fehlleistungen durch eine Berichtskritik aufgedeckt werden müssen.
Anhand des Prüfungsberichts soll der Berichtskritiker in Form einer Plausibilitätsprüfung nachvollziehen,
- ob die Ausführungen zu den wesentlichen Prüfungshandlungen keine Verstöße gegen fachliche Regeln erkennen lassen,
- ob aus den im Bericht dargestellten Erkenntnissen aus der Prüfung die zutreffenden Schlussfolgerungen und Beurteilungen abgeleitet worden sind und
- ob das Prüfungsergebnis nachvollziehbar abgeleitet worden ist.
Die Berichtskritik ist damit eine Schlüssigkeitsprüfung der vorgenommenen Prüfung auf Basis der Durchsicht des Prüfungsberichts. Im Regelfall bedarf es hier keiner weiteren Prüfungshandlungen des Berichtskritikers. Soweit die Darstellung im Bericht selbst hierfür nicht ausreicht und Anlass zu Nachfragen gibt, sind gegebenenfalls auch die Arbeitspapiere heranzuziehen oder Auskünfte beim Prüfungsteam einzuholen.
Übertragung des Prüfungsgeschäfts einer Praxis auf einen anderen Rechtsträger
Praxen teilen vereinzelt mit, dass sie ihr Prüfungsgeschäft vollständig auf einen anderen Rechtsträger übertragen haben und keine Qualitätskontrollen mehr durchzuführen, gleichzeitig beantragen sie aber die Aufrechterhaltung ihrer Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer.
Die Kommission für Qualitätskontrolle stellt ihre langjährige Spruchpraxis klar, dass eine Registrierung der übertragenden Praxis als gesetzlicher Abschlussprüfer in diesen Fällen nicht aufrechterhalten werden kann, wenn keine eigenen Prüfungen mehr durchgeführt werden sollen, da das Tatbestandsmerkmal der „konkreten Absicht“ nicht erfüllt ist.
Aus den Abteilungen der Kommission für Qualitätskontrolle
Die Kommission für Qualitätskontrolle beriet über die Qualitätskontrollen von zwei gemischten Praxen (Abschlussprüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse). Bei einer weiteren Praxis wurde die Löschung der Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer beschlossen, da eine angeordnete Sonderprüfung auch nach der Festsetzung von Zwangsgeldern nicht durchgeführt wurde. Darüber hinaus beschloss die Kommission für Qualitätskontrolle den Abschluss einer Untersuchung bei einem Prüfer für Qualitätskontrolle mit Hinweisen.