BaFin:
Hinweis zur Anwendung von § 25h KWG bei registrierten Kapitalverwaltungsgesellschaften
Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und EDV-Monitoring
Die Pflichten einer registrierten KVG ergeben sich aus § 2 Abs. 4 KAGB. Da hier jedoch nicht explizit auf den § 28 Abs. 1 Satz 4 KAGB in Verbindung mit § 25h Abs. 1 und Abs. 2 KWG verwiesen wird, und auch der § 45a KAGB nur auf die Prüfung der Verpflichtung nach dem Geldwäschegesetz verweist, sind registrierte KVG nach der bestehenden Gesetzeslage – anders als erlaubte KVG – nicht dazu verpflichtet, Präventionsmaßnahmen in Bezug auf strafbare Handlungen und das EDV-Monitoring einzurichten. Der Anhang zur KAPrüfbV ist in diesem Bereich (Nr. 7 und Nr. 25 bis Nr. 32) daher mit F5 auszufüllen.
Durch die fehlende gesetzliche Verpflichtung entfallen für die registrierten KVG alle sich aus § 25h KWG ergebenden Pflichten, also auch die Pflichten in Bezug auf ein EDV-Monitoring-System.
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Geldwäscheprävention der BaFin, Telefon +49 228 41080.