Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)
- Wer ist betroffen?
- Welche Sorgfaltspflichten sind umzusetzen?
- Wo werden die größten Risiken gesehen?
- Wie werden Zulieferer in die Sorgfaltspflichten mit eingebunden?
- Wie unterscheiden sich das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die europäische Lieferkettenrichtlinie?
- Wie ist das Lieferkettengesetz in die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingebunden?
- Linkliste
Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten - Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ist ein deutsches Bundesgesetz, welches dazu beitragen soll, Menschenrechtsverletzungen und zugehörige Umweltrisiken entlang von Lieferketten zu erkennen und zu beseitigen.
Für die Bestimmung von Menschenrechtsverletzungen wird auf internationale Abkommen, wie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (International Labour Organization, ILO), abgestellt. Das LkSG nennt hier vor allem:
Unter den zugehörigen Umweltrisiken werden Umweltschädigungen verstanden, welche zu Menschenrechtsverletzungen führen (§ 2 Abs. 2 und 3 LkSG).
Die betroffenen Unternehmen haben zu prüfen, inwieweit ihre Geschäftstätigkeiten zu Menschenrechtsverletzungen führen können. Sie müssen Maßnahmen ergreifen, um Verstößen gegen grundlegende Menschenrechtsstandards vorzubeugen und einen Beschwerdemechanismus für Betroffene einzuführen. Diese Sorgfaltspflichten der betroffenen Unternehmen erstrecken sich dabei auf ihre gesamte Lieferkette – angefangen vom Rohstoff bis hin zum fertigen Verkaufsprodukt.
Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern und ausländische Unternehmen, welche unmittelbar oder mittelbar in die Lieferkette eines berichtspflichtigen Unternehmens eingebunden sind, werden mittelbar betroffen sein. Es ist davon auszugehen, dass diese Unternehmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in die Informationsbeschaffung und Verankerung von Präventionsmaßnahmen eingebunden werden.
Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements (§ 4 Abs. 1 LkSG) | Verankerung von Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 4 LkSG) |
Benennung eines betrieblichen Menschenrechtsbeauftragten (§ 4 Abs. 3 LkSG) | Ergreifen von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Pflichtverstößen (§ 7 Abs. 1 bis 3 LkSG) |
jährliche Durchführung einer Risikoanalyse (§ 5 LkSG) | Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 LkSG) |
Abgabe einer Grundsatzerklärung über die betriebliche Menschenrechtsstrategie (§ 6 Abs. 2 LkSG) | Umsetzung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern (§ 9 LkSG) |
Verankerung von Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und 3 LkSG) | Dokumentationspflicht und jährliche öffentliche Berichtspflicht (§ 10 LkSG) |
Bei den Sorgfaltspflichten handelt es sich um sogenannte Bemühenspflichten. Die betroffenen Unternehmen haben in einem angemessenen Umfang Vorkehrungen zu treffen, um menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken vorzubeugen oder sie zu minimieren oder die Verletzung menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten zu beenden (§ 3 LkSG).
Die Unternehmen werden durch das Gesetz nicht verpflichtet, eine Garantie über die Vermeidung dieser Risiken abzugeben.
Zur Unterstützung bei der Umsetzung der Sorgfaltsplichten wurde im Auftrag des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) der sogenannte KMU-Kompass entwickelt, welchen Sie über die Linkliste erreichen.
branchenspezifische Risiken | Die Wertschöpfung von Unternehmen der Branchen „Bergbau und Mineralien“, „Entsorgung“, „Forstwirtschaft“, „Immobilien“ und „Wasserversorgung“ findet überwiegend in Deutschland statt. Hier werden nur geringe menschenrechtliche Risiken gesehen. |
Auch Unternehmen der Branchen „Baugewerbe“, „Landwirtschaft und Fischerei“, „Personal-, Reinigungs- und Sicherheitsdienstleistungen“ sowie „Transport und Logistik“ wird eine geringe internationale Verflechtung unterstellt. Hier werden jedoch höhere menschenrechtliche Risiken gesehen. | |
Bei allen übrigen Wirtschaftszweigen wird eine hohe internationale Verflechtung gesehen und es wird von schweren menschenrechtlichen Risiken ausgegangen. | |
länderspezifische Risiken | Bei Unternehmen, welche ausschließlich Waren aus dem europäischen Ausland importieren, werden starke Menschenrechtsrisiken angenommen. |
Bei Unternehmen, welche Waren weltweit beschaffen, werden sogar sehr starke Menschenrechtsrisiken angenommen. | |
warengruppenspezifische Risiken | Die warengruppenspezifischen Risiken werden in der Gesetzesbegründung nicht weiter erläutert. |
Wie werden Zulieferer in die Sorgfaltspflichten mit eingebunden?
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz unterscheidet zwischen unmittelbaren und mittelbaren Zulieferern.
Unmittelbare Zulieferer sind Vertragspartner, deren Warenlieferungen oder Dienstleistungen für die Produktion oder Dienstleistungserbringung des berichtspflichtigen Unternehmens notwendig sind (§ 2 Abs. 7 LkSG).
Das berichtspflichtige Unternehmen hat gegenüber seinen unmittelbaren Zulieferern angemessene Präventionsmaßnahmen zu verankern, insbesondere:
Bei der Auswahl eines unmittelbaren Zulieferers ist zu berücksichtigen, in welchem Umfang von ihm die Einhaltung der Menschen- und Umweltrechte erwartet werden kann. (§ 6 Abs. 4 Nr. 1 LkSG) |
Vertragliche Zusicherung des unmittelbaren Zulieferers, dass er die von ihm verlangten menschenrechts- und umweltbezogenen Vorgaben einhält und entlang der Lieferkette angemessen adressiert. (§ 6 Abs. 4 Nr. 2 LkSG) |
Durchführung von Schulungen und Weiterbildungen zur Durchsetzung der vertraglichen Zusicherung nach Nr. 2. (§ 6 Abs. 4 Nr. 3 LkSG) |
Vertragliche Vereinbarung zur Implementierung und Anwendung angemessener Kontrollmechanismen sowie Durchführung risikoorientierter Prüfungen beim unmittelbaren Zulieferer, um die Einhaltung der Menschenrechtsstrategie zu überprüfen. (§ 6 Abs. 4 Nr. 4 LkSG) |
Mittelbare Zulieferer sind alle Unternehmen, welche nicht unmittelbare Zulieferer sind, aber deren Warenlieferungen oder Dienstleistungen auch für die Produktion oder Dienstleistungserbringung des berichtspflichtigen Unternehmens notwendig sind (§ 2 Abs. 7 LkSG). Die Gesetzesbegründung nennt als Beispiele strategisch relevante Zwischenhändler oder Zulieferer entlang der Lieferkette.
Das berichtspflichtige Unternehmen muss gegenüber mittelbaren Zulieferern tätig werden, wenn es substantiierte Kenntnisse über eine mögliche Verletzung einer menschenrechtsbezogenen oder einer umweltbezogenen Pflicht erlangt. In diesem Fall sind
eine Risikoanalyse durchzuführen (§ 9 Abs. 3 Nr. 1 LkSG) |
angemessene Präventionsmaßnahmen gegenüber dem Verursacher zu verankern (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 LkSG) |
ein Konzept zur Verhinderung, Beendigung oder Minimierung zu erstellen und umzusetzen (§ 9 Abs. 3 Nr. 3 LkSG) |
gegebenenfalls die Grundsatzerklärung zu aktualisieren (§ 9 Abs. 3 Nr. 4 LkSG) |
Damit ein berichtspflichtiges Unternehmen Kenntnis über mögliche Pflichtverletzungen erhalten kann, hat es sein Beschwerdeverfahren so einzurichten, dass Personen ermöglicht wird, auch auf Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten eines mittelbaren Zulieferers hinzuweisen.
Zur Einbindung von Zulieferern in die Sorgfaltspflichten wird in der Gesetzesbegründung einschränkend darauf hingewiesen, dass der Einfluss eines berichtspflichtigen Unternehmens auf seine Zulieferer maßgeblich von seiner Größe bzw. vom jeweiligen Auftragsvolumen abhängt. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass sich die genannten Präventionsmaßnahmen nur eingeschränkt umsetzen lassen.
Wie unterscheiden sich das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und die europäische Lieferkettenrichtlinie
Das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) reiht sich in eine Reihe von Gesetzen zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Lieferketten in anderen europäischen Staaten ein. Auch auf EU-Ebene ist mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) eine eigene Rechtsnorm für faire globale Liefer- und Wertschöpfungsketten geschaffen worden.
Der im Ergebnis der Trilogverhandlungen zwischen der EU-Kommission, dem EU-Parlament und den Mitgliedstaaten ausgehandelte Kompromisstext zur CSDDD ist am 24. April 2024 durch das Europäische Parlament und am 24. Mai 2024 durch den Rat der Europäischen Union angenommen worden. Die Richtlinie tritt nach Unterzeichnung durch die Präsidenten beider EU-Institutionen und anschließender Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft.
Im Einzelnen bestehen zwischen dem LkSG sowie der CSDDD folgende wesentliche Unterschiede:
Wie ist das Lieferkettengesetz in die Nachhaltigkeitsberichterstattung eingebunden?
Zwischen dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach NFRD/CSRD besteht kein direkter Bezug. Allerdings sind große inhaltliche Übereinstimmungen vorhanden. So umfassen die künftig anzuwendenden European Sustainability Reporting Standards (ESRS) im Themenfeld Soziales unter anderem Berichtspflichten zu Arbeitnehmern in der Lieferkette (ESRS 2). Auch mit der CSDDD gibt es – wie zuvor dargestellt – große Überschneidungen.
Die bei der Ausübung der Sorgfaltspflichten gewonnenen Informationen können somit auch zur Erfüllung weiterer Berichtspflichten herangezogen werden.