Zugang und Registrierung

Hinweis

Sollten Sie als Berufsträger mit Mehrfachqualifikation (WP/vBP/StB/RA) die Vollmachtsdatenbank der Steuerberater- und/oder der Rechtsanwaltskammern bereits nutzen, überlegen Sie bitte, ob Sie darüber hinaus einen Zugang zur Vollmachtsdatenbank der WPK benötigen. Dieses wird nur in Einzelfällen mit einem Zusatznutzen verbunden sein.

Die Wirtschaftsprüferkammer stellt Ihnen als WP/vBP auf dieser Seite den Zugang zur Vollmachtsdatenbank zur Verfügung. Eine Kurzanleitung finden Sie unten als Download unter Merkblatt "Sechs Schritte zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank". Im Kasten oben rechts finden Sie weiterführende Informationen zur Vollmachtsdatenbank, wie beispielsweise einen ausführlichen Leitfaden zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank, Häufige Fragen sowie alle Downloads und Links.

Um die Vollmachtsdatenbank nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst registrieren. Bitte überprüfen Sie, ob Ihre WPK-Zugangskarte[1] in Ihrem Lesegerät eingesteckt ist.

Der Zugang zur Vollmachtsdatenbank ist nur über Ihre WPK-Zugangskarte[1] möglich[2].

Downloads

  • Merkblatt „Sechs Schritte zur Nutzung der Vollmachtsdatenbank“ (pdf 175 KB)

  • Merkblatt “Was ist neu bei der Vollmachtsdatenbank 2.0?“ (pdf 211 KB)

  • Antragsformular WPK-Zugangskarte (pdf 45 KB)

  • Antragsformular Registrierung DATEV SmartCard für Berufsträger (pdf 45 KB)

  • Standardisiertes Vollmachtsformular des BMF – Stand 8. Juli 2019 (pdf 630 KB)

  • Beiblatt zur Vollmacht zur Vertretung in Steuersachen (pdf 669 KB)

  • Merkblatt zur Verwendung des standardisierten Vollmachtsformulars des BMF (pdf 292 KB)

  • Präsentation „Vollmachtsdatenbank 2.0“ (pdf 3,1 MB)

  • Hilfe zur Vollmachtsdatenbank (pdf 3,4 MB)

Fußnoten

  1. Alternativ Ihre bei der Kammer registrierte SmartCard für Berufsträger/ mIDentity compact Stick für Berufsträger.
  2. Ordnungswidrig handelt, wer den Finanzbehörden vorsätzlich oder leichtfertig unzutreffende Vollmachtsdaten übermittelt oder den Widerruf oder die Veränderung einer übermittelten Vollmacht durch den Vollmachtgeber nicht unverzüglich mitteilt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.