Die WPK wurde aus dem Kreis der Mitglieder gefragt, ob die Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle sei. Dies lässt sich wie folgt beantworten:
Voraussetzung für die Registrierung eines in eigener Praxis tätigen Berufsangehörigen oder für eine Berufsgesellschaft ist unter anderem, dass sie als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister eingetragen sind (§ 57a Abs. 3 Satz 3 und 4, § 38 Nr. 1h), Nr. 2f) WPO).
Als gesetzlicher Abschlussprüfer in das Berufsregister wird eingetragen, wer gesetzliche Abschlussprüfungen durchführt oder konkret beabsichtigt, diese durchzuführen (§ 57a Abs. 1 Satz 2 WPO, § 7 Abs. 1 Satz 1 SaQK). Folglich ist die Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen keine zwingende Voraussetzung für die Registrierung und deren Aufrechterhaltung.
Sollte ein als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierter Berufsangehöriger in eigener Praxis oder eine Berufsgesellschaft über einen längeren Zeitraum keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchführen, müsste er allerdings nachweisen, dass unverändert die konkrete Absicht zur Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen nach § 316 HGB besteht. Ist dies nicht mehr der Fall, ist die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle zu widerrufen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SaQK).
Zu beachten ist zudem, dass ein als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierter Berufsangehöriger neuerdings alle drei Jahre seine Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung gegenüber der WPK nachweisen muss. Bisher war dies nur im Zeitpunkt der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle erforderlich. Kann ein Prüfer für Qualitätskontrolle diese Tätigkeit nicht alle drei Jahre nachweisen, ist er von der Kommission für Qualitätskontrolle zu deregistrieren.
Stand: 2. Dezember 2016