Mitglieder der WPK stellten die Frage, inwieweit die Änderungen der WPO durch das APAReG Neuerungen bei der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle gebracht haben. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Prüfer für Qualitätskontrolle künftig zwei Themen zur Aufrechterhaltung ihrer Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle beachten müssen.
Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung
Vor einer Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle müssen WP/vBP im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig gewesen sein und dies bei der Antragstellung nachweisen. Nach dem neuen Recht müssen sie auch nach ihrer Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig sein. War ein Prüfer für Qualitätskontrolle in den zurückliegenden drei Jahren nicht im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung tätig, muss er dies der Wirtschaftsprüferkammer anzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Satzung für Qualitätskontrolle). Die Kommission für Qualitätskontrolle kann Nachweise über diese Tätigkeit verlangen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Satzung für Qualitätskontrolle).
Mit dieser neuen Registrierungsanforderung will der Gesetzgeber gewährleisten, dass als Prüfer für Qualitätskontrolle nur tätig wird, wer auch aktiv im Bereich der Abschlussprüfung tätig ist. Ist dies in den letzten drei Jahren nicht der Fall, ist die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle zu widerrufen (§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 WPO).
Als Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung anzuerkennen sind alle mit gesetzlichen Abschlussprüfungen zusammenhängenden fachlichen Tätigkeiten (§ 1 Satz 2 Satzung für Qualitätskontrolle). Dazu gehören auch die Übernahme von Aufgaben in der auftragsbezogenen Qualitätssicherung (§ 48 Berufssatzung WP/vBP – Konsultation, Berichtskritik und auftragsbegleitende Qualitätssicherung). Es ist nicht erforderlich, dass der Prüfer für Qualitätskontrolle verantwortlich gesetzliche Abschlussprüfungen durchführt (§§ 38 Abs. 2, 46 Abs. 1 Satz 1 Berufssatzung WP/vBP).
Prüfer für Qualitätskontrolle, die in einem Dienstverhältnis stehen, sollen ihre Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung durch eine Bescheinigung ihres Dienstherren nachweisen (siehe auch § 4 Abs. 2 Satzung für Qualitätskontrolle). Ist Dienstherr eine Berufsgesellschaft soll die Bescheinigung von einem Geschäftsführer oder Gesellschafter unterzeichnet sein. Sollte der Prüfer für Qualitätskontrolle keine Bescheinigung des Dienstherrn vorlegen, so hat er eine qualifizierte Eigenversicherung abzugeben. Bei Prüfern für Qualitätskontrolle, die in eigener Praxis Qualitätskontrolle abwickeln, reicht eine Eigenversicherung in einfacher Form (ohne detaillierte Angaben und Nachweise).
Spezielle Fortbildung
Bereits seit 2005 müssen als Prüfer für Qualitätskontrolle registrierte Berufsangehörige eine spezielle Fortbildung für Prüfer für Qualitätskontrolle absolvieren.
Bislang war die Erfüllung dieser Berufspflicht der Kommission für Qualitätskontrolle nur im Fall der Beauftragung mit einer Qualitätskontrolle nachzuweisen. Künftig ist diese Fortbildung von einem Prüfer für Qualitätskontrolle nicht nur bei der Beauftragung mit einer Qualitätskontrolle, sondern unabhängig von der Beauftragung mit einer Qualitätskontrolle regelmäßig, spätestens drei Jahre nach Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle nachzuweisen.
Stand: 2. Dezember 2016