Neuerung bei der Fortbildungsverpflichtung

  • Nach dem APAReG müssen nun auch nicht aktive Prüfer für Qualitätskontrolle der WPK nachweisen, dass sie ihrer speziellen Fortbildungspflicht nachkommen.
  • Der Gesetzgeber räumt für den Nachweis eine Übergangsfrist bis zum 16. Juni 2019 ein.
  • Prüfer für Qualitätskontrolle können die von ihnen absolvierten und der WPK mitgeteilten Teilnahmen an Fortbildungsveranstaltungen in ihrem internen Bereich im geschützten Mitgliederbereich der WPK-Internetseite einsehen.

Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) müssen sich schon seit längerem speziell für die Tätigkeit als PfQK fortbilden. Bisher war der Nachweis über die Erfüllung dieser Berufspflicht nur von aktiv tätigen PfQK zu führen. Dies hat sich mit Inkrafttreten des APAReG geändert.

Nunmehr muss jeder PfQK, auch wenn er keine Qualitätskontrollen durchführt, die Erfüllung dieser Berufspflicht nachweisen. Dieser Nachweis ist spätestens alle drei Jahre nach der Registrierung zu führen. Wird der Nachweis nicht geführt, ist die Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle zu widerrufen.

PfQK müssen in drei Jahren an mindestens 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten teilnehmen. Die Berechnung des Dreijahreszeitraums beginnt mit der Registrierung als PfQK (Tag nach der Bekanntgabe der Registrierung). Die Fortbildung soll über den Dreijahreszeitraum verteilt werden.

Der Gesetzgeber hat allen PfQK eine Übergangsfrist bis spätestens zum 16. Juni 2019 eingeräumt, um der WPK die Erfüllung ihrer speziellen Fortbildungspflicht nachzuweisen (§ 136 Absatz 3 WPO).

Beispiel 1
WP A wurde am 31.12.2011 als PfQK registriert.

Lösung:
WP A musste sich in folgenden Turni fortbilden: 1.1.2012 bis 31.12.2014 und 1.1.2014 bis 31.12.2016.

Unabhängig von einer Beauftragung als PfQK muss er spätestens bis zum 16.6.2019 nachweisen, dass er sich in seinem letzten abgeschlossenen Dreijahreszeitraum (hier: 1.1.2014 bis 31.12.2016) mit 24 Unterrichtseinheiten fortgebildet hat. Der Nachweis für den laufenden Dreijahreszeitraum (hier: 1.1.2017 bis 31.12.2019) ist nach dem 31.12.2019 zu führen.

Beispiel 2
WP A wird am 15.4.2017 als PfQK für die Durchführung einer Qualitätskontrolle vorgeschlagen.

Lösung:
Im Zuge des Prüfervorschlagsverfahrens wird auch geprüft, ob der vorgeschlagene PfQK sich fortgebildet hat. Hat sich der PfQK nicht oder nicht ausreichend fortgebildet, kann dem Prüfervorschlag widersprochen werden, wenn dies konkrete Anhaltspunkte ergibt, dass eine Qualitätskontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird (§ 8 Absatz 3 SaQK).

Zuerst wird geprüft, ob der PfQK sich im letzten abgeschlossenen Dreijahreszeitraum mit 24 Unterrichtseinheiten fortgebildet hat (hier: 1.1.2014 bis 31.12.2016). Der aktuelle, noch nicht abgeschlossene Dreijahreszeitraum (hier: 1.1.2017 bis 31.12.2019) wird hilfsweise herangezogen, da der PfQK für seine Fortbildung „noch Zeit hat“.

Es wird empfohlen, den Nachweis über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung unverzüglich nach Erhalt an die WPK (Abteilung Qualitätskontrolle) zu schicken.

Jeder PfQK kann die von ihm absolvierten und der WPK mitgeteilten Teilnahmen an Fortbildungsveranstaltungen in seinem internen Bereich innerhalb des geschützten Mitgliederbereichs der WPK-Internetseite einsehen.

Stand: 8. Juni 2017