Anmerkung zur Nutzung
Die Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle werden sukzessive webbasiert als „eHinweise“ veröffentlicht, um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In den eHinweisen sind
- Schlüsselbegriffe unterstrichen dargestellt und in Popup-Fenstern erläutert, zum Teil mit weiterführenden Links,
- dokumenteninterne und -externe Links sowie Gesetzes- und Satzungsauszüge in blauer Schrift hervorgehoben.
Alle Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle sind weiterhin im PDF-Format abrufbar.
A. Vorbemerkung
1 | Mit Inkrafttreten der Änderungen der WPO durch das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) am 17. Juni 2016 müssen Prüfer für Qualitätskontrolle (im Folgenden: PfQK) zwei neue Anforderungen erfüllen, um ihre Registrierung als PfQK aufrecht zu erhalten.
- Sie müssen in den letzten drei Jahren im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen tätig gewesen sein und
- ihre spezielle Fortbildung in der Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren nachweisen.
2 | Mit der erstgenannten Anforderung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass nur PfQK Qualitätskontrollen durchführen, die auch während ihrer Registrierung als PfQK (und nicht nur im Zeitpunkt der Registrierung als PfQK) im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig sind. Mit dieser neuen Anforderung soll mittelbar auch die Qualität gesetzlicher Abschlussprüfungen verbessert werden (Gesetzesbegründung zu § 57a Abs. 3a WPO und Hinweis auf Art. 29 Abs. 2a der EU-Richtlinie).
B. Registrierungsvoraussetzung „Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfung“
3 | Können PfQK nach ihrer Registrierung nicht nachweisen, dass sie in den letzten drei Jahren im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen tätig gewesen sind, ist ihre Registrierung als PfQK zu widerrufen (§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 WPO i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SaQK). PfQK haben der Kommission für Qualitätskontrolle (im Folgenden: KfQK) Veränderungen ihrer Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen anzuzeigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SaQK). Die Erfüllung dieser Registrierungsvoraussetzung ist der KfQK spätestens bis zum 17. Juni 2019 nachzuweisen.
4 | Eine fehlende oder nicht den Anforderungen der zu prüfenden Praxis entsprechende Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen kann jedoch auch konkrete Anhaltspunkte begründen, dass eine Qualitätskontrolle nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird (§ 8 Abs. 3 SaQK). In diesem Fall kann der vorgeschlagene PfQK von der KfQK abgelehnt werden.
1. 6 | Gesetzliche Abschlussprüfungen i.S.v. § 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 WPO
- Eine Mitwirkung bei Abschlussprüfungen nach § 316 HGB, die Gegenstand einer Qualitätskontrolle sind, kann anerkannt werden. Dabei kommt es immer auch auf die konkret ausgeübte Tätigkeit an.
- Anerkannt werden kann auch eine Tätigkeit bei anderen gesetzlichen Abschlussprüfungen, wenn diese mit gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB vergleichbar sind (z. B. gesetzliche Abschlussprüfungen nach PublG oder Prüfungen, die nach Landesrecht gesetzlich vorgeschrieben sind).
- Nicht berücksichtigt werden kann eine Tätigkeit bei gesetzlichen Prüfungen, wenn diese Prüfungen nicht mit Abschlussprüfungen nach § 316 HGB vergleichbar sind (z. B. Prüfung einer Jahresbilanz zur Kapitalerhöhung einer GmbH nach § 57e GmbHG).
- Andere betriebswirtschaftliche Prüfungen, selbst wenn dabei das Berufssiegel geführt wurde (z. B. Qualitätskontrollen oder MaBV-Prüfungen), können nicht mehr berücksichtigt werden, da der Gegenstand der Qualitätskontrolle nunmehr im Wesentlichen auf gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB begrenzt ist.
2. 7 | Anzuerkennende Tätigkeiten
Wie bei der Erstregistrierung können alle Tätigkeiten im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen anerkannt werden (§ 1 Satz 2 SaQK), wenn sie für die Aufgabenstellung als PfQK qualifizieren. Es muss sich um eine mit gesetzlichen Abschlussprüfungen im Zusammenhang stehende fachliche Tätigkeit handeln (§ 1 Satz 3 SaQK).
Dazu können folgende Tätigkeiten gezählt werden:
- der verantwortliche Abschlussprüfer
- Teamleiter oder -mitglied in Abhängigkeit von der konkreten Tätigkeit
- Konsultierter,
wenn diese eine mit einer konkreten Abschlussprüfung in Verbindung stehende Fragestellungen betrifft. - Berichtskritiker
- auftragsbegleitender Qualitätssicherer
- Auftragsnachschauer
Nicht anerkannt werden können nichtfachliche und lediglich unterstützende Tätigkeiten.
Die Tätigkeit in einer Grundsatzabteilung kann anerkannt werden, wenn diese in regelmäßigem und unmittelbarem Zusammenhang mit der konkreten Abwicklung gesetzlicher Abschlussprüfungen steht (z. B. als Konsultierter).
Eine ausschließlich wissenschaftliche oder forschende Auseinandersetzung (z. B. in einer Grundsatzabteilung) mit der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen kann nicht anerkannt werden, da der für einen PfQK unbedingt erforderliche Praxisbezug nicht gegeben ist.
4. 9 | Gesamtschau
Ausschlaggebend für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen im vergangenen Dreijahreszeitraum vorliegt, ist eine Gesamtschau der zuvor genannten Kriterien (1.-3.). Eine Tätigkeit als Vortragender von Fachvorträgen im Bereich des Prüfungswesens oder das Erstellen entsprechen-der Arbeitshilfen kann dabei zusätzlich berücksichtigt werden.
1. 10 | Zeitpunkt
PfQK, die vor dem 17. Juni 2016 als PfQK registriert wurden, haben erstmals den Nachweis über ihre Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen bis spätestens zum 17. Juni 2019 und dann spätestens alle drei Jahre zu führen. Nach dem 16. Juni 2016 registrierte PfQK haben den Nachweis spätestens alle drei Jahre nach ihrer Registrierung zu führen.
Sollte ein PfQK künftig nicht mehr als solcher tätig werden wollen, sollte er den Verzicht der Registrierung als PfQK erklären.
2. 11 | Anforderungen an die Nachweisführung
Der Nachweis muss konkrete Ausführungen zu Art und Umfang der Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen enthalten (s. o. C.1. bis 3.). Allgemeine Ausführungen derart, dass der PfQK in diesem Bereich in den letzten drei Jahren tätig war, sind nicht ausreichend.
Der Nachweis ist von dem PfQK selbst zu führen. Angestellte PfQK haben den Nachweis durch eine Bescheinigung des Dienstherren erbringen. Das Muster für einen Nachweis ist als Anlage beigefügt. Dieses kann von der Homepage der WPK heruntergeladen und ausgefüllt werden.
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass PfQK, unabhängig von dem turnusmäßigen Nachweis, Veränderungen der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer der KfQK anzuzeigen haben (§ 5 Abs. 2 Satz 1 SaQK). Die KfQK kann von PfQK, auch außerhalb des Nachweisturnus entsprechende Nachweise über eine Tätigkeit im Bereich der Abschlussprüfung erbitten (§ 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK, z. B. anlässlich eines Prüfervorschlages).
Ihre Nachweise übersenden Sie bitte der Wirtschaftsprüferkammer, Abt. Qualitätskontrolle, Rauchstr. 26, 10787 Berlin.
Berlin, den 21. August 2018
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Anlage: Nachweis der Tätigkeit eines Prüfers für Qualitätskontrolle im Bereich der Abschlussprüfung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SaQK (rtf 106 KB)
Aufrechterhaltung der Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle – Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfung – PDF-Version (pdf 148 KB)