Anmerkung zur Nutzung
Die Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle werden sukzessive webbasiert als „eHinweise“ veröffentlicht, um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In den eHinweisen sind
- Schlüsselbegriffe unterstrichen dargestellt und in Popup-Fenstern erläutert, zum Teil mit weiterführenden Links,
- dokumenteninterne und -externe Links sowie Gesetzes- und Satzungsauszüge in blauer Schrift hervorgehoben.
Alle Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle sind weiterhin im PDF-Format abrufbar.
A. Vorbemerkung
1 | Prüfer für Qualitätskontrolle haben sich speziell im Bereich der Qualitätskontrolle fortzubilden (§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 4 WPO). Die Fortbildungsverpflichtung erfüllt ein Prüfer für Qualitätskontrolle, wenn er an einer anerkannten einschlägigen Fortbildungsveranstaltung als Hörer teilnimmt oder sie als Dozent leitet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SaQK). In drei Jahren sind mindestens 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten zu absolvieren, wobei die Fortbildung über die drei Jahre verteilt werden soll (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SaQK).
2 | Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung ist die Kenntnis der gesetzlichen, satzungsmäßigen und fachlichen Anforderungen an den Prüfungsgegenstand und an die Auftragsdurchführung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 SaQK).
3 | Die Fortbildung muss Kenntnisse in der Qualitätssicherung (§ 55b Abs. 1, 2 und 3 WPO) sowie die Grundsätze der ordnungsmäßigen Durchführung der Qualitätskontrolle umfassen. Im Einzelnen sind das (vgl. § 2 Abs. 2 SaQK):
- Das System der Qualitätskontrolle
- Die Anforderungen an den Prüfer für Qualitätskontrolle
- Das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferpraxis als Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle
- Die Durchführung der Qualitätskontrolle
- Die Berichterstattung über eine durchgeführte Qualitätskontrolle.
4 | Die Wirtschaftsprüferkammer erkennt eine Fortbildungsveranstaltung auf Antrag an, sofern diese dem nachstehenden Kriterienkatalog entspricht. Es muss ersichtlich sein,
- an wen die Veranstaltung gerichtet ist,
- wie viele Unterrichtseinheiten à 45 Minuten umfasst werden und
- wie sich diese auf die Themenkomplexe verteilen.
5 | Anerkennungsfähig sind nur solche Veranstaltungen, denen ein lernzielorientiertes Konzept in Bezug auf Prüfer für Qualitätskontrolle zugrunde liegt. Diskussionsgruppen sowie Fach- und Prüfungsausschüsse erfüllen diese Voraussetzung nicht. Wird die spezielle Fortbildungsveranstaltung in engem zeitlichem Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen durchgeführt, ist die spezielle Fortbildungsveranstaltung in für die Teilnehmer erkennbarer Weise eindeutig strukturell und zeitlich von der anderen Veranstaltung abzugrenzen.
6 | Die Anerkennung erfolgt befristet. Die Inhalte sind während der Dauer der Befristung laufend zu aktualisieren. Eine wiederholte Anerkennung als spezielle Fortbildungsveranstaltung ist möglich.
2. 8 | Die Anforderungen an den Prüfer für Qualitätskontrolle
Voraussetzungen für die Auftragsannahme:
- Registrierung als PfQK
- Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Besorgnis der Befangenheit; u. a. Vorschlagsverfahren nach § 57a Abs. 6 WPO
- kritische Grundhaltung des PfQK bei einer QK
- fachliche Kompetenz
- Erfüllung einer speziellen Fortbildungsverpflichtung
- Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen
3. 9 | Das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferpraxis als Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle
- Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem (Sollsystem)
- WPO, Berufssatzung WP/vBP (und deren Erläuterungen), fachliche Standards sowie weitere gesetzliche Vorgaben
- Angemessenheit des in der Praxis eingerichteten Qualitätssicherungssystems
- Wirksamkeit des in der Praxis eingerichteten Qualitätssicherungssystems
4. 10 | Die Durchführung der Qualitätskontrolle
- Auftragsplanung
- risikoorientierte Prüfung, Entwicklung einer Prüfungsstrategie und eines Prüfprogramms
- Auftragsdurchführung
- Beurteilung der Praxisorganisation
- Beurteilung der Abwicklung von Aufträgen
- Ableitung des Prüfungsurteils (Würdigung aller Prüfungsfeststellungen)
ca) Würdigung: Einzelfeststellung, Mangel, wesentlicher Mangel
cb) Prüfungshemmnisse - Exkurs: Sonderprüfungen, Folgeprüfungen insbesondere bei zuvor erteilten Maßnahmen durch die Kommission für Qualitätskontrolle (Auflagen, Sonderprüfungen)
5. 11 | Die Berichterstattung über die durchgeführte Qualitätskontrolle
Inhalt (Hinweis der KfQK vom 6. September 2016)
- Adressat
- Auftrag und Prüfungsgegenstand
- Angaben zur Praxis
- Beschreibung der wesentlichen Elemente des eingerichteten Qualitätssicherungssystems nach § 55b Abs. 2 WPO
- Art und Umfang der Qualitätskontrolle
- Maßnahmen aufgrund der in der vorangegangenen Qualitätskontrolle festgestellten Mängel
- Beurteilung der Prüfungsfeststellungen
- Würdigung: Einzelfeststellungen, Mangel, wesentlicher Mangel
- Prüfungshemmnisse
- Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel
- Prüfungsurteil
C. Ausstellung und Inhalt der Teilnahmebescheinigungen
12 | Der Veranstalter führt eine Liste über die Anwesenheit der Teilnehmer/-innen. Er kann den Teilnehmer/-innen und dem/den Dozenten zum Nachweis der Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung eine Teilnahme- bzw. Referentenbescheinigung ausstellen. Soweit der Veranstalter zugleich als Dozent fungiert, gibt er eine Selbsterklärung ab. Die Tätigkeit als Dozent wird mit der abgehaltenen Anzahl der Unterrichtseinheiten als spezielle Fortbildung i. S. v. § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 WPO anerkannt.
Aus der Bescheinigung soll sich
- der Veranstalter,
- der Titel der Veranstaltung,
- die Anerkennung der Veranstaltung als spezielle Fortbildungsveranstaltung,
- die von der WPK vergebene Nummer der anerkannten Fortbildungsveranstaltung,
- das Datum der Veranstaltung,
- der Gegenstand der Veranstaltung,
- der Name des Teilnehmers und
- die Dauer seiner Teilnahme ergeben.
- Für Dozenten soll zusätzlich angegeben werden, bei wie vielen Terminen mit wie vielen Unterrichtseinheiten à 45 Minuten der Dozent im Rahmen einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung tätig geworden ist.
- Der Veranstalter soll den Nachweis für die Teilnehmer gegenüber der WPK auch durch eine Sammelbescheinigung erbringen (§ 6 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 SaQK). Die Prüfer für Qualitätskontrolle werden damit von der Nachweisführung entlastet. Die Sammelbescheinigung hat ebenfalls die o.g. Angaben zu enthalten.
Berlin, 5. Oktober 2016