eHinweis zur Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zur speziellen Fortbildung von Prüfern für Qualitätskontrolle (Kriterienkatalog)

Anmerkung zur Nutzung

Die Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle werden sukzessive webbasiert als „eHinweise“ veröffentlicht, um die Nutzerfreundlichkeit zu erhöhen. In den eHinweisen sind

  • Schlüsselbegriffe unterstrichen dargestellt und in Popup-Fenstern erläutert, zum Teil mit weiterführenden Links,
  • dokumenteninterne und -externe Links sowie Gesetzes- und Satzungsauszüge in blauer Schrift hervorgehoben.

Alle Hinweise der Kommission für Qualitätskontrolle sind weiterhin im PDF-Format abrufbar.

A. Vorbemerkung

1 | Prüfer für Qualitätskontrolle haben sich speziell im Bereich der Qualitätskontrolle fortzubilden (§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 4 WPO). Die Fortbildungsverpflichtung erfüllt ein Prüfer für Qualitätskontrolle, wenn er an einer anerkannten einschlägigen Fortbildungsveranstaltung als Hörer teilnimmt oder sie als Dozent leitet (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SaQK). In drei Jahren sind mindestens 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten zu absolvieren, wobei die Fortbildung über die drei Jahre verteilt werden soll (§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SaQK).

2 | Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung ist die Kenntnis der gesetzlichen, satzungsmäßigen und fachlichen Anforderungen an den Prüfungsgegenstand und an die Auftragsdurchführung (§ 6 Abs. 1 Satz 4 SaQK).

3 | Die Fortbildung muss Kenntnisse in der Qualitätssicherung (§ 55b Abs. 1, 2 und 3 WPO) sowie die Grundsätze der ordnungsmäßigen Durchführung der Qualitätskontrolle umfassen. Im Einzelnen sind das (vgl. § 2 Abs. 2 SaQK):

  1. Das System der Qualitätskontrolle
  2. Die Anforderungen an den Prüfer für Qualitätskontrolle
  3. Das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferpraxis als Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle
  4. Die Durchführung der Qualitätskontrolle
  5. Die Berichterstattung über eine durchgeführte Qualitätskontrolle.

4 | Die Wirtschaftsprüferkammer erkennt eine Fortbildungsveranstaltung auf Antrag an, sofern diese dem nachstehenden Kriterienkatalog entspricht. Es muss ersichtlich sein,

  • an wen die Veranstaltung gerichtet ist,
  • wie viele Unterrichtseinheiten à 45 Minuten umfasst werden und
  • wie sich diese auf die Themenkomplexe verteilen.

5 | Anerkennungsfähig sind nur solche Veranstaltungen, denen ein lernzielorientiertes Konzept in Bezug auf Prüfer für Qualitätskontrolle zugrunde liegt. Diskussionsgruppen sowie Fach- und Prüfungsausschüsse erfüllen diese Voraussetzung nicht. Wird die spezielle Fortbildungsveranstaltung in engem zeitlichem Zusammenhang mit anderen Veranstaltungen durchgeführt, ist die spezielle Fortbildungsveranstaltung in für die Teilnehmer erkennbarer Weise eindeutig strukturell und zeitlich von der anderen Veranstaltung abzugrenzen.

6 | Die Anerkennung erfolgt befristet. Die Inhalte sind während der Dauer der Befristung laufend zu aktualisieren. Eine wiederholte Anerkennung als spezielle Fortbildungsveranstaltung ist möglich.

B. Kriterienkatalog

Die spezielle Fortbildungsverpflichtung muss sich ausdrücklich an Prüfer für Qualitätskontrolle richten und hat wesentliche Inhalte aus den nachfolgenden Themenkomplexen zu behandeln.

1. 7 | Das System der Qualitätskontrolle

Darstellung des Rechtsrahmens / Veränderungen des Systems der Qualitätskontrolle

2. 8 | Die Anforderungen an den Prüfer für Qualitätskontrolle

Voraussetzungen für die Auftragsannahme:

  • Registrierung als PfQK
    • Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Besorgnis der Befangenheit; u. a. Vorschlagsverfahren nach § 57a Abs. 6 WPO
  • kritische Grundhaltung des PfQK bei einer QK
  • fachliche Kompetenz
  • Erfüllung einer speziellen Fortbildungsverpflichtung
  • Tätigkeit im Bereich der gesetzlichen Abschlussprüfungen

3. 9 | Das Qualitätssicherungssystem der Wirtschaftsprüferpraxis als Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle

  1. Anforderungen an das Qualitätssicherungssystem (Sollsystem)
    • WPO, Berufssatzung WP/vBP (und deren Erläuterungen), fachliche Standards sowie weitere gesetzliche Vorgaben
  2. Angemessenheit des in der Praxis eingerichteten Qualitätssicherungssystems
  3. Wirksamkeit des in der Praxis eingerichteten Qualitätssicherungssystems
     

4. 10 | Die Durchführung der Qualitätskontrolle

  1. Auftragsplanung
    • risikoorientierte Prüfung, Entwicklung einer Prüfungsstrategie und eines Prüfprogramms
  2. Auftragsdurchführung
    1. Beurteilung der Praxisorganisation
    2. Beurteilung der Abwicklung von Aufträgen
    3. Ableitung des Prüfungsurteils (Würdigung aller Prüfungsfeststellungen)
      ca) Würdigung: Einzelfeststellung, Mangel, wesentlicher Mangel
      cb) Prüfungshemmnisse
    4. Exkurs: Sonderprüfungen, Folgeprüfungen insbesondere bei zuvor erteilten Maßnahmen durch die Kommission für Qualitätskontrolle (Auflagen, Sonderprüfungen)

5. 11 | Die Berichterstattung über die durchgeführte Qualitätskontrolle

Inhalt (Hinweis der KfQK vom 6. September 2016)

  • Adressat
  • Auftrag und Prüfungsgegenstand
  • Angaben zur Praxis
  • Beschreibung der wesentlichen Elemente des eingerichteten Qualitätssicherungssystems nach § 55b Abs. 2 WPO
  • Art und Umfang der Qualitätskontrolle
  • Maßnahmen aufgrund der in der vorangegangenen Qualitätskontrolle festgestellten Mängel
  • Beurteilung der Prüfungsfeststellungen
    • Würdigung: Einzelfeststellungen, Mangel, wesentlicher Mangel
    • Prüfungshemmnisse
  • Empfehlungen zur Beseitigung festgestellter Mängel
  • Prüfungsurteil

C. Ausstellung und Inhalt der Teilnahmebescheinigungen

12 | Der Veranstalter führt eine Liste über die Anwesenheit der Teilnehmer/-innen. Er kann den Teilnehmer/-innen und dem/den Dozenten zum Nachweis der Erfüllung der speziellen Fortbildungsverpflichtung eine Teilnahme- bzw. Referentenbescheinigung ausstellen. Soweit der Veranstalter zugleich als Dozent fungiert, gibt er eine Selbsterklärung ab. Die Tätigkeit als Dozent wird mit der abgehaltenen Anzahl der Unterrichtseinheiten als spezielle Fortbildung i. S. v. § 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 WPO anerkannt.

Aus der Bescheinigung soll sich

  • der Veranstalter,
  • der Titel der Veranstaltung,
  • die Anerkennung der Veranstaltung als spezielle Fortbildungsveranstaltung,
  • die von der WPK vergebene Nummer der anerkannten Fortbildungsveranstaltung,
  • das Datum der Veranstaltung,
  • der Gegenstand der Veranstaltung,
  • der Name des Teilnehmers und
  • die Dauer seiner Teilnahme ergeben.
  • Für Dozenten soll zusätzlich angegeben werden, bei wie vielen Terminen mit wie vielen Unterrichtseinheiten à 45 Minuten der Dozent im Rahmen einer anerkannten Fortbildungsveranstaltung tätig geworden ist.
  • Der Veranstalter soll den Nachweis für die Teilnehmer gegenüber der WPK auch durch eine Sammelbescheinigung erbringen (§ 6 Abs. 3 i. V. m. § 4 Abs. 3 SaQK). Die Prüfer für Qualitätskontrolle werden damit von der Nachweisführung entlastet. Die Sammelbescheinigung hat ebenfalls die o.g. Angaben zu enthalten.

Berlin, 5. Oktober 2016

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  • Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen zur speziellen Fortbildung der Prüfer für Qualitätskontrolle (Kriterienkatalog) – PDF-Version (pdf 145 KB)

Fußnoten

§ 4 Abs. 3 SaQK§ 4 Abs. 3 SaQK

1Die Ausbildung des Prüfers für Qualitätskontrolle in der Qualitätskontrolle ist der Kommission für Qualitätskontrolle nachzuweisen. 2Der Nachweis ist durch eine Bescheinigung zu erbringen, aus der die Anerkennung der speziellen Ausbildungsveranstaltung, der Gegenstand und die Dauer der Teilnahme zu entnehmen sind. 3Der Nachweis kann gegenüber der Kommission für Qualitätskontrolle auch durch eine Sammelbescheinigung des Veranstalters, die unmittelbar der Kommission für Qualitätskontrolle zu übersenden ist, geführt werden.

§ 6 Abs. 3 SaQK§ 6 Abs. 3 SaQK

Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung ist entsprechend § 4 Absatz 3 alle drei Jahre nachzuweisen.

§ 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 WPO§ 57a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 WPO

sie eine spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle absolviert haben und

§ 55b Abs. 2 WPO§ 55b Abs. 2 WPO

2 | 1Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, haben die Regelungen nach Absatz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen. 2Dazu gehören zumindest

  1. solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme,
  2. Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und wirksamer Systeme und Verfahren sowie der zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel und des dafür erforderlichen Personals,
  3. Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit des verantwortlichen Abschlussprüfers nach § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit nach den § 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs sowie nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gewährleisten,
  4. Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen, dass Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Personen über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen sowie fortgebildet, angeleitet und kontrolliert werden,
  5. die Führung von Prüfungsakten nach § 51b Absatz 5,
  6. organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit Vorfällen, die die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungstätigkeiten beeinträchtigen können, und für die Dokumentation dieser Vorfälle,
  7. Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen zu berichten,
  8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und
  9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden.

§ 57a Abs. 6 WPO§ 57a Abs. 6 WPO

1Die zu Prüfenden haben bei der Kommission für Qualitätskontrolle bis zu drei Vorschläge für mögliche Prüfer für Qualitätskontrolle einzureichen. 2Die eingereichten Vorschläge müssen jeweils um eine Unabhängigkeitsbestätigung der Prüfer für Qualitätskontrolle nach Maßgabe der Satzung für Qualitätskontrolle ergänzt sein (§ 57c Absatz 2 Nummer 7). 3Von den Vorschlägen kann die Kommission für Qualitätskontrolle unter Angabe der Gründe einzelne oder alle ablehnen; dies ist den zu Prüfenden innerhalb von vier Wochen seit Einreichung der Vorschläge mitzuteilen, ansonsten gelten die Vorschläge als anerkannt. 4Bei Ablehnung aller Vorschläge können die zu Prüfenden bis zu drei neue Vorschläge einreichen; die Sätze 2 und 3 finden Anwendung. 5Im Fall der erneuten Ablehnung aller Vorschläge hat die Kommission für Qualitätskontrolle einen zu beauftragenden Prüfer für Qualitätskontrolle zu benennen. 6Die Prüfer für Qualitätskontrolle sind von den zu Prüfenden eigenverantwortlich zu beauftragen.

§ 2 Abs. 2 SaQK§ 2 Abs. 2 SaQK

1Die spezielle Ausbildung in der Qualitätskontrolle (Kenntnisse in der Qualitätskontrolle) wird durch Teilnahme an einer von der Kommission für Qualitätskontrolle angebotenen oder anerkannten Ausbildungsveranstaltung erlangt. 2Diese Ausbildungsveranstaltung muss mindestens sechzehn Unterrichtseinheiten à 45 Minuten umfassen und folgende Inhalte aufweisen:

  1. Das System der Qualitätskontrolle
  2. Die Anforderungen an den Prüfer für Qualitätskontrolle
  3. Das Qualitätssicherungssystem der Praxis als Prüfungsgegenstand der Qualitätskontrolle
  4. Die Durchführung der Qualitätskontrolle
  5. Die Berichterstattung über die durchgeführte Qualitätskontrolle.

§ 55b Abs. 1, 2 und 3 WPO§ 55b Abs. 1, 2 und 3 WPO

1 | 1Berufsangehörige haben für ihre Praxis Regelungen zu schaffen, die die Einhaltung ihrer Berufspflichten gewährleisten, und deren Anwendung zu überwachen und durchzusetzen (internes Qualitätssicherungssystem). 2Das interne Qualitätssicherungssystem soll in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Komplexität der beruflichen Tätigkeit stehen. 3Das interne Qualitätssicherungssystem ist zu dokumentieren und den Mitarbeitern der Berufsangehörigen zur Kenntnis zu geben.

2 | 1Bei Berufsangehörigen, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, haben die Regelungen nach Absatz 1 angemessene Grundsätze und Verfahren zur ordnungsgemäßen Durchführung und Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung zu umfassen. 2Dazu gehören zumindest

  1. solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, interne Qualitätssicherungsmechanismen, wirksame Verfahren zur Risikobewertung sowie wirksame Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für Datenverarbeitungssysteme,
  2. Vorkehrungen zum Einsatz angemessener und wirksamer Systeme und Verfahren sowie der zur angemessenen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Mittel und des dafür erforderlichen Personals,
  3. Grundsätze und Verfahren, die die Einhaltung der Anforderungen an die Eigenverantwortlichkeit des verantwortlichen Abschlussprüfers nach § 44 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes und an die Unabhängigkeit nach den § 319 und 319b des Handelsgesetzbuchs sowie nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 gewährleisten,
  4. Grundsätze und Verfahren, die sicherstellen, dass Mitarbeiter sowie sonstige unmittelbar an den Prüfungstätigkeiten beteiligte Personen über angemessene Kenntnisse und Erfahrungen für die ihnen zugewiesenen Aufgaben verfügen sowie fortgebildet, angeleitet und kontrolliert werden,
  5. die Führung von Prüfungsakten nach § 51b Absatz 5,
  6. organisatorische und administrative Vorkehrungen für den Umgang mit Vorfällen, die die ordnungsmäßige Durchführung der Prüfungstätigkeiten beeinträchtigen können, und für die Dokumentation dieser Vorfälle,
  7. Verfahren, die es den Mitarbeitern unter Wahrung der Vertraulichkeit ihrer Identität ermöglichen, potentielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 oder gegen Berufspflichten sowie etwaige strafbare Handlungen oder Ordnungswidrigkeiten innerhalb der Praxis an geeignete Stellen zu berichten,
  8. Grundsätze der Vergütung und Gewinnbeteiligung nach § 55 und
  9. Grundsätze und Verfahren, die gewährleisten, dass im Fall der Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten die interne Qualitätssicherung und die Berufsaufsicht nicht beeinträchtigt werden.

3 | 1Im Rahmen der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 haben Berufsangehörige, die Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs durchführen, das interne Qualitätssicherungssystem zumindest hinsichtlich der Grundsätze und Verfahren für die Abschlussprüfung, für die Fortbildung, Anleitung und Kontrolle der Mitarbeiter sowie für die Handakte einmal jährlich zu bewerten. 2Im Fall von Mängeln des internen Qualitätssicherungssystems haben sie die zu deren Behebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. 3Die Berufsangehörigen haben einmal jährlich in einem Bericht zu dokumentieren:

  1. die Ergebnisse der Bewertung nach Satz 1,
  2. Maßnahmen, die nach Satz 2 ergriffen oder vorgeschlagen wurden,
  3. Verstöße gegen Berufspflichten oder gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014, soweit diese nicht nur geringfügig sind, sowie
  4. die aus Verstößen nach Nummer 3 erwachsenden Folgen und die zur Behebung der Verstöße ergriffenen Maßnahmen.

§ 6 Abs. 1 Satz 4 SaQK§ 6 Abs. 1 Satz 4 SaQK

Gegenstand der Fortbildungsveranstaltung ist die Kenntnis der aktuellen gesetzlichen, satzungsmäßigen und fachlichen Anforderungen an den Prüfungsgegenstand und an die Auftragsdurchführung.

§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SaQK§ 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 SaQK

2Die Fortbildungsverpflichtung ist erfüllt, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle wenigstens 24 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten in drei Jahren absolviert. 3Die Fortbildung soll über die drei Jahre verteilt werden.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 SaQK§ 6 Abs. 1 Satz 1 SaQK

Die Fortbildungsverpflichtung nach den §§ 43 Absatz 2 Satz 4, 57a Absatz 3a Satz 2 Nummer 4 WPO erfüllt ein Prüfer für Qualitätskontrolle, wenn er an einer einschlägigen Fortbildungsveranstaltung der Kommission für Qualitätskontrolle oder an einer anderen von der Kommission für Qualitätskontrolle anerkannten einschlägigen Fortbildungsveranstaltung als Hörer teilnimmt oder sie als Dozent leitet.

§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 4 WPO§ 57a Abs. 3a Satz 2 Nr. 4 WPO

der Prüfer für Qualitätskontrolle in den letzten drei Jahren keine spezielle Fortbildung in der Qualitätskontrolle nachweisen kann.