Freiwillige Qualitätskontrolle nach § 57g WPO

  • Die freiwillige Qualitätskontrolle ist zukünftig entbehrlich.
  • Eine freiwillige Qualitätskontrolle erfolgt nach den Regelungen einer Pflicht-Qualitätskontrolle – mit allen Konsequenzen.

Sinn und Zweck

In der WPO ist in § 57g die freiwillige Qualitätskontrolle weiterhin geregelt. Geändert wurden nur die Verweise auf die geänderten Paragrafen. Nach der Änderung des Qualitätskontrollverfahrens durch das APAReG stellt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck einer freiwilligen Qualitätskontrolle (§ 57g WPO).

In der Zeit vor dem APAReG war auch nach einer freiwilligen Qualitätskontrolle eine Teilnahmebescheinigung zu erteilen, so dass auch die freiwillige Qualitätskontrolle die Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen vermittelte. Heute ist dies nicht mehr der Fall. Die Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen wird nach § 319 Abs. 1 Satz 3 HGB nunmehr nicht durch eine Teilnahmebescheinigung, sondern durch die Eintragung in das Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB und den Registerauszug vermittelt und dies geschieht mit einfacher Anzeige bei der WPK am besten nach dem Musterschreiben der WPK.

Führt eine entsprechende Praxis noch keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durch, ist sie nicht verpflichtet, eine Qualitätskontrolle durchzuführen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 5 WPO). Die Verpflichtung entsteht erst mit der ersten gesetzlichen Abschlussprüfung. Die erstmalige Beauftragung einer gesetzlichen Abschlussprüfung einer im Berufsregister eingetragenen oder auch nicht eingetragenen Praxis ist unverzüglich der WPK mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO), so dass die Kommission für Qualitätskontrolle danach den Zeitpunkt festlegen kann, bis zu dem die nächste Qualitätskontrolle durchzuführen ist.

Maßnahmen nach einer freiwilligen Qualitätskontrolle

Führt eine Praxis dennoch eine freiwillige Qualitätskontrolle durch, so ist diese nach den Grundsätzen für Pflicht-Qualitätskontrollen durchzuführen. Dies bedeutet, dass sowohl eine Prüfung der Praxisorganisation, der Auftragsabwicklung und auch der Nachschau zu erfolgen hat. Die Qualitätskontrolle kann sich für die Prüfung der Auftragsabwicklung nur auf gesetzliche Abschlussprüfungen (zum Beispiel nach PublG) beziehen, die nicht zu der Grundgesamtheit der gesetzlichen Qualitätskontrolle (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO) gehören.

Werden in einer freiwilligen Qualitätskontrolle Mängel festgestellt, ist die Kommission für Qualitätskontrolle auch nach einer freiwilligen Qualitätskontrolle ermächtigt, Maßnahmen zu ergreifen (§§ 57g, 57e Abs. 2 und 4 WPO: Auflagen, Sonderprüfung, Löschung aus dem Berufsregister sowie Abgabe an den Vorstand). Sollte die Qualitätskontrolle eine erhebliche Einzelfeststellung ergeben, kann die Kommission für Qualitätskontrolle diese Einzelfeststellung an den Vorstand zur berufsaufsichtlichen Würdigung abgegeben, wenn dies geboten und angemessen erscheint.

Fazit

Vor diesem Hintergrund hat die freiwillige Qualitätskontrolle ihre eigentliche Bedeutung verloren, die Befugnis zur Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen zu vermitteln. Vielmehr können sich Praxen Maßnahmen der Kommission für Qualitätskontrolle ausgesetzt sehen und sogar Einzelfälle an die Berufsaufsicht abgegeben werden.

Vor diesem Hintergrund hat die WPK beim Bundeswirtschaftsministerium angeregt, die Regelungen zu der freiwilligen Qualitätskontrolle zu überdenken.

Stand: 27. Januar 2017