Qualitätskontrolle
23. Februar 2024

Würdigung von Prüfungsfeststellungen – kann ein Mangel des Qualitätssicherungssystems auch als Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung gewürdigt werden?

Die Abteilung Qualitätskontrollberichte II der Kommission für Qualitätskontrolle hat die Tatsache, dass ein Bestätigungsvermerk in mehreren Fällen lediglich im Prüfungsbericht wiedergegeben wurde, als wesentlichen Mangel des Qualitätssicherungssystems gewürdigt. Darüber hinaus hat sie diese Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle auch als „Einzelfeststellungen“ von erheblicher Bedeutung gewürdigt, vgl. „Der praktische Fall“, WPK Magazin 1/2024, Seite 18 f.

Können Feststellungen zugleich als Mangel des Qualitätssicherungssystems und als Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung gewürdigt werden? Wie ist diese Würdigung in die Mängelsystematik einzuordnen und welche Konsequenzen können sich hieraus ergeben?

Einordnung von Feststellungen – Mängelsystematik

Trifft der Prüfer für Qualitätskontrolle eine Prüfungsfeststellung, so hat er diese daraufhin zu würdigen, ob es sich um einen Mangel des Qualitätssicherungssystems (Systemfeststellung) oder um eine Einzelfeststellung (Nichtsystemfeststellung) handelt (§ 22 Abs. 1 Satz 3 Satzung für Qualitätskontrolle (SaQK)).

  • Ein Mangel des Qualitätssicherungssystems liegt nach § 22 Abs. 2 Satz 1 SaQK vor, wenn eine oder mehrere Feststellungen getroffen werden, die möglicherweise, und zwar mit nicht nur entfernter Wahrscheinlichkeit, dazu führen, dass die einschlägigen beruflichen Leistungen nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen erbracht werden. Hierzu genügt es, wenn die Gefahr einer Beeinträchtigung erkennbar ist. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn eine Feststellung nur einmal getroffen wird, aber so schwerwiegend ist, dass das Qualitätssicherungssystem bereits auf das einmalige Auftreten hätte reagieren müssen.
  • Ein wesentlicher Mangel des Qualitätssicherungssystems liegt vor, wenn die Anforderungen an die Qualitätssicherung in abgrenzbaren Teilen nicht erfüllt sind oder die festgestellten Mängel das Qualitätssicherungssystem insgesamt als unangemessen und unwirksam erscheinen lassen und der Mangel nach der Beurteilung durch einen sachverständigen Dritten zu der konkreten Gefahr führt, dass die beruflichen Leistungen der Praxis nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen erbracht werden. Ein wesentlicher Mangel kann auch gegeben sein, wenn mehrere für sich betrachtete nicht wesentliche Mängel vorliegen und der Prüfer zu der Auffassung gelangt, dass diese Mängel in ihrem Zusammenwirken zu einer konkreten Gefahr führen (§ 22 Abs. 3 SaQK).
  • Trifft der Prüfer für Qualitätskontrolle eine einzelne Feststellung, die nicht systemrelevant ist, liegt eine Einzelfeststellung vor.
  • Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung liegen insbesondere vor, wenn im Rahmen der Prüfung der Auftragsabwicklung festgestellt wird, dass in bedeutsamen Prüffeldern keine hinreichende Prüfungssicherheit erzielt wurde oder dem Prüfer für Qualitätskontrolle im Zuge der Qualitätskontrolle konkrete Anhaltspunkte für wesentliche Fehler in der Rechnungslegung zur Kenntnis gelangen (§ 22 Abs. 5 SaQK).
  • Es handelt sich also im Wesentlichen um Feststellungen, bei denen der Prüfer für Qualitätskontrolle zu dem Ergebnis kommt, dass die geprüfte Praxis in einem Einzelfall das Prüfungsurteil nicht eingeschränkt oder versagt hat, obwohl dies aufgrund einer wesentlichen Prüfungsfeststellung oder eines wesentlichen Prüfungshemmnisses erforderlich gewesen wäre (Testatsrelevanz).

Über diese Definition hinaus können auch andere erhebliche Berufsrechtsverstöße, insbesondere gegen den Berufsgrundsatz der Unabhängigkeit und Vermeidung der Besorgnis der Befangenheit, Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung sein.

Anwendung der Mängelsystematik in „Der praktische Fall“

In „Der praktische Fall“, WPK Magazin 1/2024, Seite 18 f., hatte die Praxis in mehreren Fällen aufgrund fehlender Regelungen keinen rechtswirksamen Bestätigungsvermerk erteilt und somit gegen das Berufsrecht verstoßen. Der Musterprüfungsbericht sah lediglich eine Wiedergabe des Bestätigungsvermerks vor.

Die Abteilung Qualitätskontrollberichte II würdigte die unzureichenden Regelungen als wesentlichen Mangel der Angemessenheit des Qualitätssicherungssystems (§§ 51 Abs. 1 Nr. 10, 4 Abs. 1 Berufssatzung WP/vBP, § 322 Abs. 7 Satz 1 HGB).

Da die Praxis diesen Angemessenheitsmangel noch im Rahmen der Qualitätskontrolle beseitigt hatte, war eine Maßnahme nach § 57a Abs. 4 Satz 1, Alt. 1 WPO (Auflage zur Schaffung einer entsprechenden Regelung) nicht mehr erforderlich.

Dieser Mangel des Qualitätssicherungssystems war auch ursächlich für die Verletzung des Berufsrechts in mehreren Fällen. Die Abteilung Qualitätskontrolle II sah die nicht rechtswirksame Erteilung der Bestätigungsvermerke als derart erhebliche Berufsrechtsverstöße an, dass sie die Feststellungen auch als Einzelfeststellungen von erheblicher Bedeutung gewürdigt und eine Information der Vorstandsabteilung Berufsaufsicht für notwendig erachtet hat (§ 57e Abs. 4 Satz 1 Alt. 2 WPO in Verbindung mit § 30 Abs. 2 SaQK).

Stellt der Prüfer für Qualitätskontrolle einen Mangel des Qualitätssicherungssystems fest und ist dieser Mangel zugleich für einen erheblichen Berufsrechtsverstoß ursächlich, kann dieser Berufsrechtsverstoß auch als Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung gewürdigt werden.

lm

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