Die Abteilung Qualitätskontrollberichte II der Kommission für Qualitätskontrolle hat die Tatsache, dass ein Bestätigungsvermerk in mehreren Fällen lediglich im Prüfungsbericht wiedergegeben wurde, als wesentlichen Mangel des Qualitätssicherungssystems gewürdigt. Darüber hinaus hat sie diese Feststellungen des Prüfers für Qualitätskontrolle auch als „Einzelfeststellungen“ von erheblicher Bedeutung gewürdigt, vgl. „Der praktische Fall“, WPK Magazin 1/2024, Seite 18 f.
Können Feststellungen zugleich als Mangel des Qualitätssicherungssystems und als Einzelfeststellung von erheblicher Bedeutung gewürdigt werden? Wie ist diese Würdigung in die Mängelsystematik einzuordnen und welche Konsequenzen können sich hieraus ergeben?
lm