Prüfungen nach §§ 136, 159 KAGB in der Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle
Die Eintragung als gesetzlicher Abschlussprüfer erfolgte ohne Anordnung der Qualitätskontrolle, da zum Zeitpunkt der Eintragung keine gesetzlichen Abschlussprüfungen vorlagen, die für eine Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle zur Verfügung gestanden hätten. Ohne eine Grundgesamtheit für eine Qualitätskontrolle läge bei einer Qualitätskontrolle ein Prüfungshemmnis vor. Um eine Qualitätskontrolle bei einer absehbar vorhandenen Grundgesamtheit anzuordnen, besteht die Pflicht, die Annahme des ersten gesetzlichen Prüfungsauftrags anzuzeigen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO).
Grundsätzlich erfüllen Prüfungen von Investmentkommanditgesellschaften nach §§ 136, 159 KAGB die Anforderungen an die Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle, denn sie sind nach EU-Recht vorgeschriebene gesetzliche Abschlussprüfungen (vgl. Gunia, in Hense/Ulrich, WPO, 4. Aufl., § 57a Rn. 31). Daher begründen die Prüfungen von Investmentkommanditgesellschaften nach §§ 136, 159 KAGB die Pflicht sich einer Qualitätskontrolle zu unterziehen, sodass die Annahme eines solchen Prüfungsauftrages anzuzeigen ist (§ 57a Abs. 1 Satz 2 und 4 WPO).
Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen
Die Kommission für Qualitätskontrolle hat einen Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen veröffentlicht. Dieser Hinweis nennt die Prüfungen von kleinen Investmentkommanditgesellschaften im Sinne der §§ 136, 159 KAGB allerdings nicht ausdrücklich. Die Kommission für Qualitätskontrolle würde es daher nicht beanstanden, wenn der Prüfer für Qualitätskontrolle aus einer Vielzahl von gesetzlichen Abschlussprüfungen die Prüfungen von kleinen Investmentkommanditgesellschaft im Sinne der §§ 136, 159 KAGB nicht mit in die Grundgesamtheit einbezieht.
Sind aber bei einer Qualitätskontrolle ausschließlich Prüfungen von kleinen Investmentkommanditgesellschaften in der Grundgesamtheit der Qualitätskontrolle, so sind sie durch den Prüfer für Qualitätskontrolle in die Stichprobe einzubeziehen, da er nur so die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems beurteilen kann.