Meine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde als gesetzlicher Abschlussprüfer aufgrund der konkreten Absicht, gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen zu wollen, in das Berufsregister eingetragen. Nun besteht die Möglichkeit, eine kleine Investmentkommanditgesellschaft zu prüfen (§§ 136, 159 KAGB). Ist diese Prüfung als wesentliche Änderung von Art und Umfang der Prüfungstätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO)?
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