Qualitätskontrolle
20. Dezember 2018

Mitteilungspflicht bei wesentlicher Änderung der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB

Ich bin im Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB eingetragen und muss wesentliche Änderungen bei dieser Tätigkeit der WPK mitteilen. Welche Änderungen sind wesentlich?

Die Kommission für Qualitätskontrolle (KfQK) ermittelt auf der Grundlage des Risikoprofils einer Praxis die Frist, bis zu der die erste beziehungsweise nächste Qualitätskontrolle einer Praxis durchzuführen ist. Grundlage für diese Ermittlung sind Art und Umfang der abgewickelten gesetzlichen Abschlussprüfungen (§ 57 a Abs. 1 Satz 3 WPO). Wesentliche Änderungen von Art und Umfang sind der KfQK daher ebenfalls mitzuteilen (§ 57 a Abs. 1 Satz 4 WPO).

Immer als wesentlich anzusehen ist die Bestellung als gesetzlicher Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 319 a Abs. 1 Satz 1 HGB und auch die Beendigung der Tätigkeit als Prüfer eines solchen Unternehmens (§ 7 Abs. 3 Satz 2 SaQK). Im Übrigen ist die Wesentlichkeit der Änderung nach den konkreten Gegebenheiten der einzelnen Praxis und den Auswirkungen auf das Qualitätssicherungssystem zu beurteilen (§ 7 Abs. 3 Satz 3 SaQK).

Bei der Art der Prüfungen ist nicht nur zwischen gesetzlichen Abschlussprüfungen und von der BaFin beauftragten Prüfungen zu unterscheiden(§ 7 Abs. 2 Satz 2 SaQK). Es sind auch wesentliche Änderungen der Art gesetzlicher Abschlussprüfungen mitzuteilen (zum Beispiel Veränderungen zwischen Einzel- und Konzernabschlussprüfungen). Eine Unterstützung bietet hier auch der „Hinweis der Kommission für Qualitätskontrolle zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG“.

Nimmt der Umfang gesetzlicher Abschlussprüfungen zu oder ab, so kann dies wesentlich sein. Unerheblich ist der Grund für die Zuoder Abnahme (zum Beispiel Akquisition von Prüfungen oder Übernahme einer anderen Praxis). Nimmt eine Praxis die Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB auf oder gibt sie diese Tätigkeit vollständig auf, ist auch dies immer wesentlich.

Neben der Mitteilung an die WPK sind auch mögliche Auswirkungen der Änderung(en) auf einen sich daraus ergebenden Anpassungsbedarf für das Qualitätssicherungssystem zu beachten. Dieser Anpassungsbedarf kann sich zum Beispiel durch die Übernahme einer Praxis mit einem anderen Standort, den erstmaligen Einsatz von Mitarbeitern in der gesetzlichen Abschlussprüfung oder eine erforderliche Fortbildung bei der Abwicklung von Prüfungen, bei denen spezielle Kenntnisse erforderlich sind, ergeben (zum Beispiel erstmalige Prüfung von Finanzdienstleistern, die keine CRR-Kreditinstitute sind).

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