Qualitätskontrolle
13. Februar 2017

Pflicht zur Qualitätskontrolle, wenn keine gesetzlichen Abschlussprüfungen durchgeführt werden

Seit der letzten Qualitätskontrolle 2012 habe ich in meiner Praxis keine gesetzlichen Abschlussprüfungen mehr durchgeführt. Muss ich die in 2018 anstehende Qualitätskontrolle durchführen?

Die Berufspflicht, eine Qualitätskontrolle durchzuführen, besteht nur, wenn gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden (§ 57a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 5 WPO). Werden in der aktuellen Qualitätskontrollperiode (2012 bis 2018) keine gesetzlichen Abschlussprüfungen durchgeführt, ist dies der Kommission für Qualitätskontrolle als wesentliche Änderung des Umfangs der Prüfungstätigkeit mitzuteilen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO).

Hat die Kommission für Qualitätskontrolle eine Qualitätskontrolle bereits angeordnet (§ 57a Abs. 2 Satz 6 WPO), wird sie die Anordnung aufheben und darauf hinweisen, dass die nächste Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer unverzüglich der Kommission für Qualitätskontrolle mitzuteilen ist. Erfolgt keine unverzügliche Mitteilung stellt dies einen Berufsrechtsverstoß dar.

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