Durchführung einer Qualitätskontrolle ohne gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB?
Eine Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle besteht nur, wenn gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchgeführt werden. In ihrem Hinweis zur Grundgesamtheit von Qualitätskontrollen nach APAReG hat die Kommission für Qualitätskontrolle beschrieben, welche Prüfungen konkret darunter fallen.
Wurden seit der letzten Qualitätskontrolle keine gesetzlichen Abschlussprüfungen nach § 316 HGB mehr durchgeführt, besteht aber weiterhin die konkrete Absicht, in Zukunft wieder solche Prüfungen durchzuführen, teilen Sie dies der WPK bitte mit. Dann bleibt die Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer erhalten und Sie werden gebeten, der WPK die nächste Beauftragung mit einer gesetzlichen Abschlussprüfung mitzuteilen, damit die WPK die nächste Qualitätskontrolle anordnen kann.
Besteht auch in Zukunft keine Absicht mehr, gesetzliche Abschlussprüfungen nach § 316 HGB durchzuführen, kann auf die Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer auch verzichtet werden. Die Pflicht zur Durchführung einer Qualitätskontrolle entfällt dann vollständig.