Qualitätskontrolle
19. Dezember 2016

Verzicht auf Qualitätskontrolle bei Härtefall?

In meiner Praxis wird nur eine gesetzliche Pflichtprüfung pro Jahr durchgeführt. Kann eine angeordnete Qualitätskontrolle wegen meiner geringen Prüfungstätigkeit und der daraus resultierenden niedrigen Honorare entfallen?

Der Gesetzgeber hat mit dem APAReG festgelegt, dass alle WP/ vBP-Praxen, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, sich spätestens alle sechs Jahre einer Qualitätskontrolle unterziehen müssen (§ 57 a Abs. 2 Satz 4 WPO). Die Möglichkeit, auf eine Qualitätskontrolle zu verzichten, wenn nur eine oder wenige Abschlussprüfungen durchgeführt werden, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Somit können im Einzelfall auftretende Härtefälle (insbesondere wirtschaftlicher Natur) nicht mehr – wie früher durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung – berücksichtigt werden.

me