Verzicht auf Qualitätskontrolle bei Härtefall?
Der Gesetzgeber hat mit dem APAReG festgelegt, dass alle WP/ vBP-Praxen, die gesetzliche Abschlussprüfungen durchführen, sich spätestens alle sechs Jahre einer Qualitätskontrolle unterziehen müssen (§ 57 a Abs. 2 Satz 4 WPO). Die Möglichkeit, auf eine Qualitätskontrolle zu verzichten, wenn nur eine oder wenige Abschlussprüfungen durchgeführt werden, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Somit können im Einzelfall auftretende Härtefälle (insbesondere wirtschaftlicher Natur) nicht mehr – wie früher durch die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung – berücksichtigt werden.