Prüfungspflicht bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
Dem Beschluss zur Kapitalerhöhung ist die letzte geprüfte und testierte „Jahresbilanz“ zugrunde zu legen, sofern diese nicht älter als acht Monate ist (§ 57e GmbHG). Ist die Vorlage der letzten Jahresbilanz nicht möglich, so ist geprüfte Zwischenbilanz heranzuziehen (§ 57f GmbHG). In beiden Fällen handelt es sich bei der Prüfung um eine Vorbehaltsaufgabe für WP/vBP.
Sofern die Gesellschaft nicht nach § 316 HGB prüfungspflichtig ist – was im vorliegenden Fall wahrscheinlich ist – ist keine einer Jahresabschlussprüfung entsprechende Prüfung erforderlich. Durchzuführen wäre eine Prüfung der Bilanz, welche sich auf den Zweck der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln beschränken kann (OLG Hamm, Beschluss vom 6. Juli 2010 – 15 W 334/09). Eine bestimmte Fassung des Testats ist hierbei nicht vorgeschrieben. Zweifelsfrei erkennbar muss jedoch sein, dass die Prüfung keine Einwendungen gegen die Gesetz- und Satzungsmäßigkeit der Erhöhungsbilanz ergeben hat.