Prüfung
16. Dezember 2020

Durchführung von Inventurbeobachtungen während des harten Corona-Lockdowns

Welche Auswirkungen hat der harte Lockdown auf die Durchführung von Inventurbeobachtungen? Muss ich vor Ort prüfen oder gibt es Erleichterungen?

Die Corona-Pandemie darf sich nicht nachteilig auf die Prüfungsqualität auswirken, die gewissenhafte Berufsausübung muss gewahrt bleiben. Natürlich können bei der Prüfungsdurchführung mit dem Mandanten Maßnahmen vereinbart werden, welche das Infektionsrisiko minimieren. Allerdings sollten diese Maßnahmen die hinreichende Sicherheit bei der Bildung des Prüfungsurteils nicht einschränken.

Nachverlegte Inventur

Die Durchführung einer Inventur ist gesetzlich vorgeschrieben und darf somit nicht entfallen. Um das derzeit hohe Infektionsrisiko – auch bei den Mitarbeitern des Mandanten – zu verringern, bietet sich die Durchführung einer nachverlegten Inventur gemäß § 241 Abs. 3 HGB an, sofern die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Insbesondere eine Rückrechnung auf den Bilanzstichtag muss dabei sichergestellt sein.

Alternative Prüfungshandlungen

Weiterhin besteht die Möglichkeit, mit dem Mandanten alternative Prüfungshandlungen zu vereinbaren, sofern hierdurch eine ausreichende Prüfungssicherheit bei den Vorräten erlangt werden kann. Damit wäre eine beobachtende Teilnahme an der Inventur nicht zwingend erforderlich. Die Entscheidung hierüber liegt in der Eigenverantwortung des Abschlussprüfers.

Für weitere Hinweise zur Inventurbeobachtung und zu Fernprüfungshandlungen verweisen wir auf den Fachlichen Hinweis des IDW zu Corona (Teil 3).

wb

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