Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen
Der Betrieb einer Photovoltaikanlage berührt das Verbot der gewerblichen Tätigkeit. Dieses Verbot findet seine Grenze nach seinem Sinn und Zweck dort, wo eine Gefährdung von Berufspflichten sowohl tatsächlich als auch aus der Sicht Dritter mit der notwendigen Sicherheit ausgeschlossen ist. Gemessen daran ist eine Photovoltaikanlage auf dem eigenen Dach zur primären Eigenversorgung berufsrechtlich stets unbedenklich.
Berufsrechtliche Gewerblichkeit aufgrund Marktteilhabe
Gleiches gilt, wenn der Betrieb zwar nicht der Eigenversorgung dient, die damit verbundene Marktteilhabe aber nicht über ein absolut zu vernachlässigendes Maß hinausgeht, was im Regelfall wohl anzunehmen sein dürfte.
Das absolut zu vernachlässigende Maß der Marktteilhabe steht aber in Frage, wenn besonders viele Anlagen betrieben werden und damit viele Wartungs-, Betriebs-, Einspeiseverträge usw. verbunden sind oder besonders große Flächen betrieben und damit besonders große Umsätze erzielt werden. Die Grenze zur berufsrechtlichen Gewerblichkeit ist jedenfalls dann überschritten, wenn der Betrieb von Photovoltaikanlagen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert oder das damit verbundene Unternehmen nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fällt.
Berufsrechtliche Gewerblichkeit aufgrund Rechtsform
Die berufsrechtliche Gewerblichkeit kann sich auch aus der Rechtsform ergeben, in der die Anlage betrieben wird. Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften sprechen immer für eine berufsrechtliche Gewerblichkeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kapitalgesellschaft erkennbar allein der Verwaltung des Vermögens des Wirtschaftsprüfers, seiner Kernfamilie, langjähriger Berufskollegen oder enger familiengleicher Freunde dient und die mit dem Betrieb verbundene Marktteilhabe aber über ein absolut zu vernachlässigendes Maß nicht hinausgeht (vgl. hierzu auch „Mitglieder fragen – WPK antwortet vom 26. November 2024).
Eine GbR ist berufsrechtlich zunächst neutral. Die Beteiligung ist berufsrechtlich unproblematisch, wenn die vorgenannten Voraussetzungen vorliegen.
Vorsicht bei größeren Anlagen
Vorsicht kann in der Errichtungsphase einer oder mehrerer größerer Anlagen geboten sein, wenn diese vorübergehend zu einer verstärkten Markteilnahme führt. Gegebenenfalls muss der Wirtschaftsprüfer die Vertretung des Unternehmens für die Dauer der Errichtung der Anlage einen Dritten überlassen oder Dritte als Generalübernehmer mit der Errichtung beauftragen.