Einreichen von Schriftsätzen für eine WPG über das beA durch einen WP/RA als Geschäftsführer der WPG
Die Rechtslage ist noch nicht geklärt. Stimmen Sie sich daher mit dem jeweiligen Gericht ab. Bleibt dafür keine Zeit, benutzen sie ihr persönliches beA und übermitteln zugleich per Post oder Fax.
Im Einzelnen:
Die meisten Prozessordnungen bestimmen seit dem 1. Januar 2022, dass … Schriftsätze und deren Anlagen … Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt … eingereicht werden, … als elektronisches Dokument zu übermitteln sind (unter anderem § 52d FGO, § 65d SGG, § 55d VwGO). Elektronische Dokument müssen … auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (unter anderem § 53a Abs. 3 FGO, § 65a Abs. 3 SGG, § 55a Abs. 3 VwGO). Für Anwälte ist dies das beA.
Post und Fax sind für RA damit nicht mehr zugelassen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 24. Februar 2022 – 15 ZB 22.30186, Rn. 3, juris m.w.N.). Ist die Frist abgelaufen, scheidet eine Wiedereinsetzung, wenn keine technischen Hinderungsgründe bestanden, wohl regelmäßig aus.
Reicht der RA oder die WPG den Schriftsatz ein?
Wird ein RA als Geschäftsführer einer WPG tätig, stellt sich die Frage, von wem der Schriftsatz im Sinne der Prozessordnungen eingereicht wird.
- Interpretiert man „eingereicht werden“ mit Blick auf einzureichende „Anträge und Erklärungen“ rechtlich, reicht die prozessbevollmächtigte WPG selbst, nicht der RA, ein (herrschende sogenannte Organtheorie). Post und Fax sind dann nicht ausgeschlossen.
- Interpretiert man „eingereicht werden“ mit Blick auf einzureichende „Schriftsätze und deren Anlagen“ tatsächlich, reicht der RA, nicht die WPG, ein. Post und Fax sind dann ausgeschlossen.
Für die erste Auffassung spricht die rechtliche Eindeutigkeit und der Umstand, dass der Gesetzgeber zukünftig auch anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften zur Unterhaltung eines beA verpflichtet. Für die zweite Auffassung spricht der energische Wille des Gesetzgebers, den elektronischen Rechtsverkehr zu etablieren. In der Literatur wird vor diesem Hintergrund zum Teil die Auffassung vertreten, Syndikus-RA würden der aktiven Nutzungspflicht unterliegen, wenn sie für ihre Arbeitgeber auftreten (Heimann/Steidle, NZA 2021, 521 ff.)
Rechtsprechung liegt zu dieser Frage noch nicht vor. Es steht aber zu befürchten, dass Gerichte im Rahmen ihrer richterlichen Unabhängigkeit zumindest zunächst zu unterschiedlichen Auffassungen kommen.
Klärung mit dem Gericht empfohlen
Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich dringend – wenn möglich – vorab mit dem jeweiligen Gericht zu klären, wie es die Verpflichtung für Rechtsanwälte versteht. Bleibt keine Zeit, sollten die Schriftsätze als elektronisches Dokument per beA, gegebenenfalls zusätzlich auf klassischem Weg per Post oder Fax, eingereicht werden. Letzteres empfiehlt sich zusätzlich, da unklar ist ob der einreichende RA als Geschäftsführer der mandatierten WPG ein eigenes Dokument mit seinem persönlichen beA übermittelt oder ob er das Dokument für einen anderen, die WPG, übermittelt. In zweiten Fall muss das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Das Arbeitsgericht Stuttgart hat die einfache Signatur einer für einen Verband tätigen Syndikus-RAin (Unterschrift auf dem per beA elektronisch übermittelten Schriftsatz) ausreichen lassen. Maßgeblich für die nötige Qualität der Signatur sei nicht, wer das Mandat innehabe, sondern wer sich persönlich erkläre.
eBO als Zwischenlösung
Einen Ausweg bis zur höchstrichterlichen Klärung bietet ein besonderes elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO), dass seit dem 1. Januar 2022 zur Verfügung steht und auch von WP/BP und Berufsgesellschaften eingerichtet werden kann. Hierzu erfolgt noch die Klärung der technischen Vorfragen mit der Justiz. In einem Folgebeitrag wird die WPK berichten.