Anerkennung einer gemischten Praxis als Berufsausübungsgesellschaft nach der Reform zum 1. August 2022
Die Zulassungen als Berufsausübungsgesellschaft nach dem StBerG / der BRAO lassen die Geltung der WPO unberührt. Ihre gemischte Praxis unterfällt daher unverändert auch § 44b WPO. Soweit Sie als GbR oder PartG organisiert sind, unterliegen die WP-Partner damit unverändert der Versicherungspflicht nach § 44b Abs. 4 WPO, müssen die der WPK nachgewiesene gesamtschuldnerische Deckung im Fall der Inanspruchnahme mit StB- oder RA-Partnern/Sozien also weiterhin aufrechterhalten.
Soweit Sie als PartG mbB (mit beschränkter Berufshaftung) organisiert sind, unterliegt die Partnerschaft selbst unverändert der Versicherungspflicht nach § 54 Abs. 1 Satz 2 WPO, muss die der WPK nachgewiesene Versicherung gleich einer WPG also weiterhin aufrechterhalten.
Die Zulassungen nach dem StBerG und der BRAO verpflichten nicht zur Anerkennung als WPG. Umgekehrt lässt die Geltung von § 44b WPO aber auch die Geltung des StBerG und der BRAO unberührt. Die Personengesellschaft und auch ihre Gesellschafter müssen daher auch dem StBerG und der BRAO entsprechend agieren.
Ergeben sich bei einer gemischten Praxis Veränderungen (Name, Wechsel der Partner oder auch die Zulassung nach dem StBerG / der BRAO), bittet die WPK um eine kurze Mitteilung, gerne unter „Meine WPK“.
Mehr Informationen zur Zusammenarbeit von WP/vBP mit StB und RA in Gesellschaften nach der großen Reform von StBerG und BRAO erhalten Sie im WPK Magazin 2/2022, S. 28 ff.