Benennung von Kontaktpersonen gegenüber der zuständigen Behörde bei Verdacht auf Coronavirus-Infektion
Ja. Hierzu ist es nicht erforderlich, eine Güterabwägung zwischen dem Rechtsgut der Volksgesundheit und dem Verschwiegenheitsinteresse der betroffenen Mandanten vorzunehmen, da § 16 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine entsprechende Auskunftspflicht und damit eine gesetzliche Durchbrechung der Verschwiegenheit beinhaltet.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 3 IfSG sind Personen, die über Tatsachen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, Auskunft geben können, verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf zu erteilen.
Diese gesetzliche Inpflichtnahme ist umfassend und erfasst daher auch Personen, die wie WP/vBP bezüglich bestimmter Informationen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Im Übrigen ist zu beachten, dass zur Erfüllung des Regelungszwecks des § 16 Abs. 2 Satz 3 IfSG nur die Identität der Kontaktpersonen mitzuteilen ist, mangels Erforderlichkeit aber zum Beispiel keine Informationen über den Anlass des Kontaktes (Mandatsbeziehung oder sonstiger geschäftlicher oder privater Kontakt) und den Inhalt der Kommunikation gegeben werden müssen. Auch deshalb ist die durch § 16 Abs. 2 Satz 3 IfSG bewirkte Durchbrechung der Schweigepflicht verhältnismäßig.