Berufsrecht
13. September 2017

Versicherungspflicht des Wirtschaftsprüfers als Scheinpartner

Ich bin Wirtschaftsprüfer und habe meine Praxis an eine aus Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern bestehende PartG mbB veräußert, weil ich in Ruhestand gehen möchte. Da ich überleitend noch wenige Mandate im Namen der Partnerschaft bearbeite, bin ich auf dem Briefbogen der Partnerschaft als Außenpartner aufgenommen worden. Ich möchte meine Berufshaftpflichtversicherung kündigen, weil die Partnerschaftsgesellschaft eine Versicherung nach WP-Bedingungen unterhält. Geht das?

Sie müssen weiterhin als Wirtschaftsprüfer versichert sein, weil Sie als in eigener Praxis tätig gelten (vgl. §§ 54, 43 a Abs. 1 Nr. 1 WPO).

Berufsangehörige müssen ihren Beruf in einer originären Form nach § 43 a Abs. 1 WPO ausüben. Sind Sie weder im Anstellungsverhältnis noch in gemeinsamer Berufsausübung nach § 44 b WPO tätig, gelten Sie als Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, auch wenn Sie keine Mandate in eigenem Namen mehr wahrnehmen. Die Kundmachung als Scheinpartner führt nicht zu einer gemeinsamen Berufsausübung nach § 44 b WPO. § 43 a Abs. 1 WPO erfasst nur die Tätigkeit als echter Partner. Tatsächlich sind Sie freier Mitarbeiter. Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer enthält keine Regelung wie § 51 Abs. 2 DVStB für Steuerberater, die bei einer Tätigkeit ausschließlich als freier Mitarbeiter keine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten müssen, wenn sie in die Versicherungen ihrer WP-/StB-Auftraggeber einbezogen sind.

ti