Versicherungspflicht des Wirtschaftsprüfers als Scheinpartner
Sie müssen weiterhin als Wirtschaftsprüfer versichert sein, weil Sie als in eigener Praxis tätig gelten (vgl. §§ 54, 43 a Abs. 1 Nr. 1 WPO).
Berufsangehörige müssen ihren Beruf in einer originären Form nach § 43 a Abs. 1 WPO ausüben. Sind Sie weder im Anstellungsverhältnis noch in gemeinsamer Berufsausübung nach § 44 b WPO tätig, gelten Sie als Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, auch wenn Sie keine Mandate in eigenem Namen mehr wahrnehmen. Die Kundmachung als Scheinpartner führt nicht zu einer gemeinsamen Berufsausübung nach § 44 b WPO. § 43 a Abs. 1 WPO erfasst nur die Tätigkeit als echter Partner. Tatsächlich sind Sie freier Mitarbeiter. Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer enthält keine Regelung wie § 51 Abs. 2 DVStB für Steuerberater, die bei einer Tätigkeit ausschließlich als freier Mitarbeiter keine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten müssen, wenn sie in die Versicherungen ihrer WP-/StB-Auftraggeber einbezogen sind.