Teilnahmebescheinigung mit Befristung über den 16. Juni 2016 hinaus und Eintragung in das Berufsregister
Nein. Praxen, die über eine nach dem 16. Juni 2016 ablaufende Teilnahmebescheinigung (oder Ausnahmegenehmigung) verfügen, müssen keinen Antrag auf Eintragung als Abschlussprüfer in das Berufsregister stellen. Sie werden von der WPK auch ohne einen Antrag eingetragen (§ 136 Abs. 1 WPO in der Fassung des APAReG).
Die Eintragung in das Berufsregister als gesetzlicher Abschlussprüfer nach § 316 HGB müssen nur Praxen beantragen, die nicht über eine über den 16. Juni 2016 hinaus befristete Teilnahmebescheinigung (oder Ausnahmegenehmigung) verfügen. Allerdings müssen diese Praxen für die Eintragung eine Gebühr in Höhe von 100 € an die Wirtschaftsprüferkammer entrichten.