Tätigkeit in einer ausländischen Prüfungsgesellschaft
Bisher zählte die Tätigkeit als Angestellter oder gesetzlicher Vertreter bei einer ausländischen Prüfungsgesellschaft zu den lediglich zulässigen Tätigkeiten eines Wirtschaftsprüfers. Dies bedeutet, dass er daneben stets eine originäre Berufsausübungsform ausüben musste, sei es als Angestellter bei einem Wirtschaftsprüfer oder als Angestellter/gesetzlicher Vertreter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, zumindest aber in eigener Praxis.
Zur Anpassung an das erweiterte Berufsbild des Wirtschaftsprüfers stufte das APAReG diese und eine Vielzahl weiterer bislang lediglich „zulässiger“ Tätigkeiten nunmehr als „originäre“ Tätigkeiten ein. Ein Wirtschaftsprüfer muss bei einer Tätigkeit in einer ausländischen Prüfungsgesellschaft (§ 43 a Abs. 1 Nr. 5 WPO) daher nicht mehr zwingend eine Formalpraxis unterhalten, sofern er keine eigenen Mandate in eigener Praxis betreut.
Wegen des Tätigkeitswechsels ist der Berufsregistereintrag zu aktualisieren. Dafür benötigt die WPK eine Meldung zum Berufsregister. Im Service Center auf der Internetseite der WPK steht das Formular „Änderungsmitteilungen zum Berufsregister“ bereit.
Voraussetzung für die Ausübung einer Tätigkeit in ausländischer Prüfungsgesellschaft ist unter anderem, dass die ausländischen Berufsausübungsvorschriften im Wesentlichen denen der WPO entsprechen. Für einige Länder hat die WPK die Vergleichbarkeit schon geprüft und für die USA bejaht.
Weitere Voraussetzung ist, dass es sich um eine anerkannte/zugelassene Prüfungsgesellschaft handelt. Einige der ausländischen Prüfungsgesellschaften sind der WPK bereits bekannt. Sofern der Nachweis über die Anerkennung als Prüfungsgesellschaft im Einzelfall nicht vorliegen sollte, ist dieser einzureichen, etwa in Form einer Bestätigung der zuständigen Stelle.
Entscheiden Sie sich, neben der Tätigkeit in ausländischer Prüfungsgesellschaft auch eigene Mandate zu übernehmen, gelten Sie als Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis. Dann ist eine Meldung zum Berufsregister und die Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 54 WPO erforderlich.
Auch für diese Meldung steht das Formular „Änderungsmitteilungen zum Berufsregister“ zur Verfügung. Außerdem ist im Service Center eine Liste von Anbietern von Berufshaftpflichtversicherungen abrufbar.
Soll die berufliche Niederlassung ins Ausland verlegt werden, ist anzuraten, sich auch mit dem Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer abzustimmen, weil als Folge der Verlegung der Niederlassung die Pflichtmitgliedschaft entfallen kann.