Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft
Mit dem Inkrafttreten des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes (APAReG) zum 17. Juni 2016 ist die Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer Steuerberatungsgesellschaft oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft eine originäre Tätigkeit (§ 43 a Abs. 1 Nr. 4 WPO). Das bedeutet, ein Wirtschaftsprüfer kann diese Tätigkeit ausschließlich ausüben.
Vor dem 17. Juni 2016 war es in solchen Fällen häufig erforderlich, eine sogenannte Formalpraxis zu unterhalten, sofern keine anderweitige originäre Tätigkeit bestand, wie etwa eine Anstellung bei einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dieses Erfordernis ist jetzt weggefallen und damit auch die Pflicht, eine Berufshaftpflichtversicherung zu unterhalten (sogenannte titelwahrende Berufshaftpflichtversicherung). Werden keine eigenen Mandate in der eigenen Praxis betreut, kann die eigene Praxis daher beendet werden.
Anderenfalls kann die eigene Praxis selbstverständlich weiterhin neben der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter in einer Steuerberatungs- oder Rechtsanwaltsgesellschaft bestehen bleiben. Bei Aufnahme der neuen Tätigkeit als Geschäftsführer in der Steuerberatungsgesellschaft benötigt die WPK eine Meldung zum Berufsregister über die Tätigkeitsveränderung unter Angabe des Datums. Gleiches gilt für die Tätigkeit in einer Rechtsanwaltsgesellschaft.
Im Bereich "Formulare/Merkblätter" stehen entsprechende Formulare bereit.