Berufsrecht
11. September 2016

Eigene Praxis, Partnerschaftsgesellschaft und Berufsregister

Ich bin Wirtschaftsprüfer und im Berufsregister der Wirtschaftsprüferkammer als in eigener Praxis und Partnerschaftsgesellschaft ohne Anerkennung als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig eingetragen. Ich bin aber nur im Namen der Partnerschaftsgesellschaft tätig. Muss ich weiterhin in eigener Praxis gemeldet bleiben und eine eigene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten oder kann die Eintragung gelöscht werden und ich die Versicherung kündigen?

Die eigene Praxis kann im Berufsregister abgemeldet werden. Dafür stehen im Service Center auf der Internetseite der WPK Formulare bereit.

Gemäß § 43 a Abs. 1 Nr. 1 der durch das APAReG am 17. Juni 2016 geänderten WPO können Wirtschaftsprüfer ihren Beruf in eigener Praxis oder in gemeinsamer Berufsausübung nach § 44 b WPO ausüben. Zu letzterer zählt neben der Tätigkeit als Sozius in einer GbR auch die Beteiligung als Partner an einer Partnerschaft. Die Beteiligung als Partner an einer nicht als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaftsgesellschaft führt daher nicht mehr automatisch dazu, dass eine eigene Praxis unterhalten werden muss.

Allerdings muss auch die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer in der Partnerschaft versichert sein. Das folgt aus § 54 WPO. Danach müssen Berufsangehörige, die ihren Beruf nach § 43 a Abs. 1 Nr. 1 WPO ausüben, eine Berufshaftpflichtversicherung unterhalten. Soweit es sich nicht um eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) handelt, muss die Versicherung auf sie persönlich als Partner der Partnerschaft ausgestellt sein.

Hat die Partnerschaft die beschränkte Berufshaftung, muss sie selbst eine Berufshaftpflichtversicherung nach WP-Bedingungen unterhalten und nachweisen. In diesem Fall kann darauf verzichtet werden, einen persönlichen Versicherungsnachweis zu erbringen. Dies wird aber erforderlich, wenn die Partnerschaft mbB nicht mehr wie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft versichert ist.

ti