Eigene Praxis, Partnerschaftsgesellschaft und Berufsregister
Das ist seit dem 17. Juni 2016 ebenfalls möglich und in diesem Fall auch zwingend, weil die eigene Praxis als Wirtschaftsprüfer nicht mehr besteht.
Wirtschaftsprüfer können auch zeichnungsberechtigte Angestellte bei Personengesellschaften nach § 44 b Abs. 1 WPO, also auch Partnerschaften ohne Anerkennung als Berufsgesellschaft eines Freien Berufs sein (§ 43 a Abs. 1 Nr. 3 WPO). Dies gilt, sofern mindestens ein Partner Wirtschaftsprüfer ist.
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