Berufsrecht
31. Mai 2016

Auszug aus dem Berufsregister als Voraussetzung zur wirksamen Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer

Voraussetzung für die wirksame Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer ist künftig auch ein Auszug aus dem Berufsregister (§ 319 Abs. 1 S. 3 HGB in der Fassung des APAReG). Was muss ich tun, damit ich diesen Auszug aus dem Berufsregister erhalte?

Die WPK wird Praxen, die am 17. Juni 2016 über eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung verfügen, diesen Registerauszug zusenden. Ein Antrag auf Ausstellung dieses Registerauszuges ist nicht erforderlich. Bis zur Ausstellung des Registerauszuges durch die WPK ersetzen die Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung bis zum Ablauf ihrer Befristung diesen Registerauszug (Art. 78 EGHGB).

Praxen, die nach dem 16. Juni 2016 erstmalig ihre Eintragung als Abschlussprüfer beantragen, erhalten ebenfalls den Registerauszug unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Eintragung in das Berufsregister. Ein gesonderter Antrag ist ebenfalls nicht erforderlich.

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