Auszug aus dem Berufsregister als Voraussetzung zur wirksamen Bestellung zum gesetzlichen Abschlussprüfer
Die WPK wird Praxen, die am 17. Juni 2016 über eine Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung verfügen, diesen Registerauszug zusenden. Ein Antrag auf Ausstellung dieses Registerauszuges ist nicht erforderlich. Bis zur Ausstellung des Registerauszuges durch die WPK ersetzen die Teilnahmebescheinigung oder Ausnahmegenehmigung bis zum Ablauf ihrer Befristung diesen Registerauszug (Art. 78 EGHGB).
Praxen, die nach dem 16. Juni 2016 erstmalig ihre Eintragung als Abschlussprüfer beantragen, erhalten ebenfalls den Registerauszug unmittelbar im Zusammenhang mit ihrer Eintragung in das Berufsregister. Ein gesonderter Antrag ist ebenfalls nicht erforderlich.