Verdachtsmeldung nach GwGMeldV-Immobilien bei Grundstückverkäufen
Ja, Sie müssen eine Verdachtsmeldung nach der GwGMeldV-Immobilien abgeben. Diese enthält auch Tatbestände, die eine Meldepflicht zu einem weitaus späteren Zeitpunkt auslösen können. Wird ein Grundstück innerhalb von drei Jahren nach vorangegangenem Erwerb
- zu einem Preis weiterveräußert, der erheblich von dem vorherigen Preis abweicht, oder
- das Grundstück wieder an den vorherigen Eigentümer oder Anteilseigner veräußert,
ohne dass dafür ein nachvollziehbarer Grund besteht, ist dies zu melden (vgl. § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GwGMeldV-Immobilien).
Gerade bei laufenden Geschäftsbeziehungen muss der WP/vBP auch die Tatbestände der GwGMeldV-Immobilien im Blick haben, die solche längeren Zeiträume vorsieht.
Die WPK stellt hierfür den Erhebungsbogen zur Ermittlung einer Meldepflicht nach der GwGMeldV-Immobilien zur Verfügung.