Berufsrecht
24. März 2025

Geänderte PIE-Definition im IESBA Code of Ethics

Ich habe mich vertraglich verpflichtet, den IESBA Code of Ethics einzuhalten. Nach der Änderung der Definition von Public Interest Entity im IESBA Code of Ethics ist nicht klar, ob die strengere Definition des Code of Ethics angewendet werden muss oder ob es ausreicht, sich an die deutsche Definition des § 316a HGB zu halten. Konkret weiß ich nicht, wie ich folgende Mandanten behandeln soll, die nach § 316a in Verbindung mit § 264d HGB keine kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaften sind, aber nach dem IESBA Code of Ethics die neue Definition von „publicly traded entity“ erfüllen:

Fall 1: Eine AG, deren Aktien im Freiverkehr in Deutschland gehandelt werden.

Fall 2: Eine AG, deren Genussscheine an einer japanischen Börse gehandelt werden.

Das IESBA hat die PIE-Definition des Code of Ethics geändert, insbesondere den Begriff „listed entity“ durch den Begriff „publicly traded entity“ ersetzt (Glossary und R400.22.) „Publicly traded entity“ wird nunmehr wie folgt definiert:

“An entity that issues financial instruments that are transferrable and traded through a publicly accessible market mechanism, including through listing on a stock exchange.

A listed entity as defined by relevant securities law or regulation is an example of a publicly traded entity.“

Der Begriff „publicly traded entity“ ist weiter als der Begriff des kapitalmarktorientieren Unternehmens im Sinne des § 264d HGB. Er umfasst alle Unternehmen, deren übertragbare Finanzinstrumente (auch andere als Aktien, Anleihen und Schuldverschreibungen) über einen öffentlich zugänglichen Marktmechanismus (auch im Freiverkehr, „Over The Counter-Transaktionen“) gehandelt werden.

Nationale Definition reicht aus, wenn sie angewendet wird

Aus der Sicht des IESBA ist es im Fall einer Abweichung zwischen den Definitionen von PIE im Code of Ethics und dem nationalen Recht ausreichend, wenn die nationale Definition angewendet wird. Zu verweisen ist auf die Antworten des IESBA auf die Fragen 12 und 16 der IESBA Staff Q&A. Deshalb brauchen Berufsangehörige für solche Mandanten, die keine der Anforderungen eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nach § 316a HGB erfüllen, auch nicht die im IESBA Code of Ethics für eine Public Interest Entity getroffenen Regelungen zu befolgen, auch wenn deren Finanzinstrumente auf dem nicht regulierten Kapitalmarkt in einem Mitgliedstaat der EU oder EWR (Fall 1) oder auf einem (regulierten oder nicht regulierten) Kapitalmarkt außerhalb EU oder EWR (Fall 2) gehandelt werden.

bk

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