Wirtschaftsprüfer als Geschäftsführer einer mit einer befreundeten Familie betriebenen vermögensverwaltenden GmbH
Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der vermögensverwaltenden GmbH, die Garagen vermietet, erfüllt die Voraussetzungen einer Ausnahme vom berufsrechtlichen Gewerbebegriff. Zwar ist die Gesellschaft kraft Rechtsform gewerblich, jedoch liegt berufsrechtlich eine Ausnahme vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit gemäß § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO vor.
Das Verbot dient dem Schutz der Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers und dem Vertrauen in den Berufsstand. Es ist dann nicht gerechtfertigt, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten und des Vertrauens in den Berufsstand von vornherein nicht gegeben ist. Das ist etwa der Fall, wenn der Wirtschaftsprüfer in einer gewerblichen Rechtsform ausschließlich sein eigenes Vermögen, das seiner Kernfamilie, langjähriger Berufskollegen oder Personen, mit denen der Wirtschaftsprüfer eine sonstige Nähebeziehung hat, verwaltet und die Gesellschaft nur minimal am Wirtschaftsleben teilnimmt. Sofern nur eine sonstige Nähebeziehung vorliegt, darf der Wirtschaftsprüfer nicht als Minderheitsgesellschafter von seinen Geschäftspartnern dominiert werden können, um eine abstrakte Gefährdung der Berufspflichten auszuschließen.
In Ihrem Fall erfordern Art und Umfang der Vermietung nur eine minimale Tätigkeit der GmbH am Markt. Ein Näheverhältnis ergibt sich dadurch, dass die anderen Beteiligten Mitglieder einer befreundeten Familie sind. Dadurch, dass Sie zu 50 % beteiligt sind, ergibt sich nicht die abstrakte Gefährdung der Berufspflichten als Wirtschaftsprüfer. Unter diesen Umständen bestehen keine berufsrechtlichen Bedenken gegen Ihre Tätigkeit als Geschäftsführer der GmbH.