Weiterführung der Berufsbezeichnung WP bei fortdauernder Zulassung als RA oder StB oder berufsnaher Tätigkeit
Bisher konnte Berufsangehörigen, die wegen hohen Alters oder körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet haben, die Genehmigung zur Weiterführung (§ 18 Abs. 4 WPO) nicht gewährt werden, wenn sie weiterhin als RA oder StB bestellt oder berufsnah tätig waren, etwa als Mitglied eines Aufsichtsrates oder Beirates.
Bisher Rückgabe der Berufszulassungen und Beendigung berufsnaher Tätigkeiten erforderlich
In solchen Fällen würde die weitergeführte Bezeichnung Wirtschaftsprüfer im Zusammenhang mit den beruflichen Tätigkeiten den nicht zutreffenden Eindruck erwecken, der Betreffende sei mit allen Rechten und Pflichten noch als WP bestellt. Um diesen Eindruck zu vermeiden, setzte die Genehmigung der Weiterführung bisher die Rückgabe jeder Berufszulassung und die Beendigung jeder berufsnahen Tätigkeit, also den vollständigen Rückzug in das Privatleben voraus. Immer wieder mussten ehemalige WP daher noch einige Zeit auf die Genehmigung der Weiterführung der Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ warten.
Rechtsänderung bei StB und RA ermöglicht Zusatz „im Ruhestand“ oder „i.R.“
Nach einer Änderung der Berufsgesetze können StB und RA ihre Berufsbezeichnung nach dem Verzicht mit Genehmigung der jeweiligen Kammer nur noch mit dem Zusatz „im Ruhestand“ oder „i.R.“ weiterführen. Dadurch wird der unzutreffende Eindruck vermieden, der ehemalige StB oder RA sei weiterhin bestellt. Für die Genehmigung kommt es damit nicht mehr darauf an, ob ein ehemaliger StB oder RA an einer anderen Zulassung festhält oder jede berufliche Tätigkeit eingestellt hat.
WPK passt ihre Genehmigungspraxis an
Der Vorstand hat die Änderungen des Steuerberatungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung zum Anlass genommen, die Genehmigungspraxis der WPK an die neuen Gegebenheiten anzupassen.
Zukünftig erhalten ehemalige WP, die zunächst noch als RA oder StB bestellt bleiben möchten oder berufsnah, etwa als Mitglied eines Aufsichtsrates oder Beirates, tätig werden, die Genehmigung mit der Auflage, die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer“ solange mit der Erläuterung „im Ruhestand“ oder „i.R.“ weiterzuführen, bis sie sich vollständig ins Privatleben zurückgezogen haben. Hierdurch wird wie bei StB und RA der Eindruck vermieden, der ehemalige Berufsangehörige sei weiterhin mit allen Rechten und Pflichten als WP bestellt.
WP, die mit dem Verzicht vollständig aus jedem Berufsleben ausscheiden, erhalten die Genehmigung der Weiterführung wie bisher ohne jede Einschränkung.
WPK empfiehlt freiwillige Verwendung des Zusatzes „im Ruhestand“ oder „i.R.“
Die freiwillige Verwendung des Zusatzes „im Ruhestand“ oder „i.R.“ ist jedem ehemaligen Mitglied mit Genehmigung zur Weiterführung der Berufsbezeichnung zur vorsorglichen Vermeidung eines Irrtums zu empfehlen, insbesondere wenn neben dem WP zugleich ein „Steuerberater i.R.“ oder ein „Rechtsanwalt i.R.“ weitergeführt wird.
Die beschriebene Praxis gilt selbstverständlich auch für vereidigte Buchprüfer.