Führen der Berufsbezeichnung StB während der Beurlaubung als WP/vBP
Im vorliegenden Fall macht der WP/StB von der Möglichkeit der Trennung seiner Berufe Gebrauch. Er wird als WP außerberuflich tätig und ist dafür beurlaubt; der abgetrennte Beruf als StB wird weiterhin in der WP-Praxis ausgeübt.
Während der Beurlaubung darf der WP weder als solcher tätig sein noch unter der Berufsbezeichnung auftreten. Hintergrund ist der Schutz der Unabhängigkeit. Mandanten von WP sollen die Sicherheit haben, dass ihr WP ihm anvertraute Informationen nicht anderweitig außerberuflich verwertet.
Das Verbot der Tätigkeit und des Führens der Berufsbezeichnung wird dann beachtet, wenn der beurlaubte WP lediglich mit seiner weiteren Berufsqualifikation als StB in der bisherigen Praxis tätig ist und dort auch ausschließlich unter der Berufsbezeichnung StB auftritt.
Zusätzlicher Hinweis auf Beurlaubung als WP nicht erforderlich
Ein zusätzlicher Hinweis auf die Beurlaubung als WP, um etwaigen Fehlvorstellungen von Mandanten über die Berufsausübung des WP aktiv zu begegnen, ist nicht erforderlich. Für Mandanten erscheint es hinreichend klar, dass der beurlaubte WP seinen Beruf nicht aktiv ausübt, wenn er nur noch mit der Berufsbezeichnung StB auftritt. Die Beurlaubung als WP ist jederzeit aus dem öffentlichen Berufsregister ersichtlich.
Abwandlung Nur-WP
Ich möchte neben meiner Beurlaubung in Nebentätigkeit in einer WP-Partnerschaft tätig sein, verfüge aber nicht über eine Bestellung/Zulassung zu einem anderen Freien Beruf.
Im Abwandlungsfall möchte ein WP neben seiner Beurlaubung eine Nebentätigkeit in einer WP-Partnerschaft ausüben. Anders als im Ausgangsfall verfügt er jedoch nicht über eine Bestellung/Zulassung zu einem anderen Freien Beruf, ist also nicht zum Beispiel StB oder RA. Eine Trennung der Berufe ist daher nicht möglich, er wäre schlicht fachlicher Mitarbeiter ohne Berufsqualifikation.
Die Nebentätigkeit nicht als WP wäre ein verbotenes außerberufliches Anstellungsverhältnis, weil der WP gerade nicht als WP angestellt ist. Die Anstellung als WP würde gegen das Verbot verstoßen, während der Beurlaubung den WP-Beruf auszuüben.
Gesonderte Beurlaubung erforderlich
Ein Nur-WP, der folglich nicht die Möglichkeit zur Trennung der Berufe hat, muss sich daher für eine Nebentätigkeit als fachlicher Mitarbeiter ohne Berufsqualifikation in einer WP-Partnerschaft oder einer Berufsgesellschaft gesondert beurlauben lassen. Die Beurlaubung erfolgt tätigkeitsbezogen und muss daher für jede einzelne außerberufliche Tätigkeit gesondert beantragt werden. Der WP muss also neben seiner Beurlaubung für die Tätigkeit im gewerblichen Unternehmen noch eine weitere Beurlaubung für seine Nebentätigkeit als fachlicher Mitarbeiter ohne Berufsqualifikation einer freiberuflichen Praxis beantragen.