Firmenähnlicher Name einer Partnerschaftsgesellschaft
Zwar bestehen nach der WPO keine Bedenken gegen die von Ihnen geplante Verkürzung, jedoch steht dem aktuell noch § 2 Abs. 1 PartGG entgegen, der verlangt, dass in den Namen der Partnerschaftsgesellschaft der Name mindestens eines Partners aufgenommen wird.
Liberalisierung zum 1. Januar 2024
Dies wird allerdings durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) zum 1. Januar 2024 liberalisiert werden. Ab dann besteht nur noch die Vorgabe, die Rechtsformbezeichnung „und Partner“ oder „Partnerschaft“ im Namen zu führen (§ 2 Abs. 1 PartGG). Für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung kann bereits jetzt die Rechtsformbezeichnung auf PartG mbB verkürzt werden (§ 8 Abs. 4 Satz 3, 2. Hs. PartGG).
Die bisherigen strengen Anforderungen an den Namen einer Partnerschaftsgesellschaft werden nicht mehr als zeitgemäß angesehen werden und nach der Liberalisierung des Firmenrechts durch das HRefG im Jahr 1998 (BGBl. I, S. 1474) nicht mehr aufrechterhalten. Die zu schützende Vertrauensbeziehung zwischen Freiberufler und Auftraggeber erfordert es aus gesellschaftsrechtlicher Sicht nicht, dass der Name der Partnerschaftsgesellschaft den Namen mindestens eines Partners enthalten muss, zumal die Identifizierung der Partnerschaftsgesellschaft mit dem Namen der Partner weitgehend an Bedeutung verloren hat (BT-Drs. 19/27635, S. 274).
Der Namenskern kann daher ausschließlich aus einer Abkürzung oder Fantasiebezeichnung bestehen. Ab dem 1. Januar 2024 können Sie den firmenähnlichen Namen „MMS PartG mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft“ verwenden.
Ich bin Partner der „ABC Mustermann & Partner Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer vereidigter Buchprüfer Steuerberaterin Steuerbevollmächtigter Patentanwalt“. Mandanten kennen uns als ABC & Partner. Können wir den Namen der Partnerschaft entsprechend verkürzen?
Mit der Änderung des § 2 Abs. 1 PartG durch das MoPeG zum 1. Januar 2024 können Sie den Namen der Partnerschaftsgesellschaft wie gewünscht verkürzen, da für den Namen nur noch die Vorgabe bestehen wird, die Rechtsformbezeichnung „und Partner“ oder „Partnerschaft“ im Namen zu führen. Die Aufnahme der Bezeichnungen der in der Partnerschaft vertretenen Berufe ist dann ebenso wie die Aufnahme des Namens von Partnern nicht mehr erforderlich. Da Ihre Partnerschaft interprofessionell ist, empfehlen wir vor einer Namensänderung sich auch mit den Berufskammern der anderen vertretenen freien Berufe abzustimmen.