Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten durch genossenschaftliche Prüfungsverbände
Das Geldwäschegesetz (GwG) verpflichtet WP/vBP zur Erfüllung geldwäscherechtlicher Pflichten, § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG. Genossenschaftliche Prüfungsverbände hingegen werden nicht explizit als Verpflichtete in den Vorschriften des GwG genannt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass genossenschaftliche Prüfungsverbände nicht zum Verpflichtetenkreis des GwG zählen.
Genossenschaftliche Prüfungsverbände über ihre materielle Tätigkeit erfasst
Der Gesetzgeber führt in der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 2 Abs. 1 Nr. 12 (Dienstleistung und Steuerangelegenheiten, Teilerlaubnisträger nach § 4 StBerG) des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie aus, dass lediglich die Lohnsteuerhilfevereine ausdrücklich in den Verpflichtetenkreis des § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG aufgenommen wurden, da die anderen in § 4 StBerG genannten zur Hilfeleistung in Steuersachen Befugten (so auch genossenschaftliche Prüfungsverbände) unter anderem bereits hinsichtlich der materiellen Tätigkeit anderweitig erfasst sind (BT-Drs. 19/13827 (PDF), Seite 71 f.).
Hauptaufgabe der genossenschaftlichen Prüfungsverbände ist die Prüfung der Genossenschaften (§ 55 Abs. 1 GenG). Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass dem Vorstand von genossenschaftlichen Prüfungsverbänden mindestens ein WP angehört oder dieser als besonderer Vertreter des Prüfungsverbandes nach § 30 BGB bestellt ist (§ 63b Abs. 5 Satz 1 und 2 GenG).
Verpflichteteneigenschaft über die des beschäftigen WP begründet
Damit sind genossenschaftliche Prüfungsverbände hinsichtlich der materiellen Tätigkeit bereits anderweitig erfasst: Die Verpflichteteneigenschaft der genossenschaftlichen Prüfungsverbände wird insoweit über die Verpflichteteneigenschaft des WP begründet, der dem Vorstand der genossenschaftlichen Prüfungsverbände angehört beziehungsweise der als deren besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt ist. Genossenschaftliche Prüfungsverbände müssen also die geldwäscherechtlichen Pflichten vollumfänglich erfüllen, wozu sowohl die Organisationspflichten (zum Beispiel Erstellung einer Risikoanalyse) als auch die Meldepflichten (zum Beispiel Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung nach § 23a GwG) gehören.
WP bleibt in zweiter Linie verpflichtet
Der beim genossenschaftlichen Prüfungsverband beschäftigte WP persönlich ist hierdurch aber nicht grundsätzlich von der Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten befreit. Die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten obliegt in erster Linie zwar den genossenschaftlichen Prüfungsverbänden. Werden diese jedoch nicht durch die genossenschaftlichen Prüfungsverbände erfüllt, obliegt die Pflicht zur Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten dem beschäftigten WP.
Gestützt wird diese Rechtsansicht durch das Urteil des VG Augsburg vom 24. September 2020 – Au 2 K 19.254. Das Gericht stellt zu einem in einer Sozietät angestellten Rechtsanwalt klar, dass die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten grundsätzlich bei der Leitungsebene der Sozietät verbleibt, was den angestellten Rechtsanwalt jedoch nicht davon befreit, sich zu vergewissern, dass die geldwäscherechtlichen Pflichten eingehalten werden.
Ausnahme
Eine Ausnahme kann es allein in den Fällen gelten, in denen ein genossenschaftlicher Prüfungsverband von der zuständigen Aufsichtsbehörde davon befreit wurde, einen WP im Vorstand zu beschäftigen oder einen WP als besonderen Vertreter nach § 30 BGB zu bestellen, § 63b Abs. 5 Satz 3 GenG. In diesen Fällen dürfte die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten sowohl durch den genossenschaftlichen Prüfungsverband selbst als auch durch einem bei ihm angestellten WP nicht gefordert werden können.