Berufsrecht
4. Februar 2020

WP/vBP als gesetzliche Vertreter von Mantelgesellschaften

Ich übe meinen Beruf als Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis aus. Ein Mandant bittet mich, seine stillgelegte GmbH zu übernehmen, um ihn von der Abwicklung und weiteren Entscheidungen zu entlasten. Darf ich als Wirtschaftsprüfer Geschäftsführer dieser Gesellschaft sein?

Gewerbliche Tätigkeiten sind Wirtschaftsprüfern nach § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO verboten. Daneben ist Wirtschaftsprüfern die Eingehung außerberuflicher Anstellungsverhältnisse nach § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO nicht erlaubt.

Nicht als Berufsgesellschaft anerkannte Kapitalgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich. Der gewerbliche Charakter dieser Gesellschaften prägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zugleich den Charakter der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters. Der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer gewerblichen Gesellschaft liegt regelmäßig zumindest auch ein faktisches außerberufliches Anstellungsverhältnis zugrunde.

Im Einzelfall unterfällt die Geschäftsführertätigkeit für eine gewerbliche Gesellschaft aber nicht dem Verbot unvereinbarer Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers oder der Anschein einer solchen Gefährdung von vornherein ausgeschlossen ist.

Eine Mantelgesellschaft nimmt im Grunde nicht werbend am Markt teil. Berufsrechtlich lässt sie sich mit nicht als Berufsgesellschaft anerkannten vermögensverwaltenden Gesellschaften vergleichen. Die Geschäftsführung solcher Gesellschaften ist einem Wirtschaftsprüfer erlaubt, wenn das Vermögen des Wirtschaftsprüfers, seiner Kernfamilie oder langjähriger Berufskollegen verwaltet wird und der Gesellschafterkreis sich entsprechend zusammensetzt. Weiterhin muss die Teilnahme am Wirtschaftsleben unter einer neutralen Bezeichnung erfolgen und darf über ein absolut zu vernachlässigendes Maß nicht hinausgehen (vgl. WPK Magazin 4/2019, Seite 28).

Die Übernahme von inaktiven Gesellschaften von Mandanten steht somit dann mit dem Berufsrecht im Einklang, wenn der Wirtschaftsprüfer auch die Anteile an der Gesellschaft vom Mandanten übernimmt. Andernfalls stellt die Tätigkeit als Geschäftsführer eine mit dem Beruf unvereinbare gewerbliche Tätigkeit dar. Etwas anderes kann gelten, wenn die fortbestehende Beteiligung des Mandanten über eine zu vernachlässigende Minderheitsbeteiligung nicht hinausgeht.

Sie können daher als Geschäftsführer bestellt werden, wenn Sie die Anteile der Gesellschaft übernehmen.

ti

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