Qualitätskontrolle
11. August 2020

Bestimmung der Grundgesamtheit auf Basis des Geschäftsjahres der geprüften Praxis?

Ich bin Prüfer für Qualitätskontrolle und führe demnächst eine Qualitätskontrolle bei einer größeren Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch. Vor sechs Jahren hat der letzte Prüfer für Qualitätskontrolle sein Prüfungsurteil im Dezember 2014 abgegeben. Seine Grundgesamtheit umfasste sechs (abweichende) Geschäftsjahre der geprüften Praxis, von denen das letzte am 30. Juni 2014 endete. Auch ich werde mein Prüfungsurteil voraussichtlich im Dezember (2020) abgegeben. Besteht meine Grundgesamtheit jetzt aus den Aufträgen vom 1. Juli 2014 bis 30. Juni 2020?

Nein. Ihre Grundgesamtheit besteht aus den seit der letzten Qualitätskontrolle durchgeführten Aufträgen (§ 20 Abs. 2 Satz 2 Satzung für Qualitätskontrolle) und beginnt damit nach dem Prüfungsurteil im Dezember 2014. Aufträge, die davor beendet wurden, können Sie daher nicht mehr einbeziehen.

Genauso wenig ist es möglich, Aufträge aus der Grundgesamtheit auszuschließen, die im letzten halben Jahr vor Ihrem Prüfungsurteil durchgeführt wurden. Ihre Grundgesamtheit endet grundsätzlich mit der Abgabe Ihres Prüfungsurteils im Dezember 2020. Es ist aber nicht zu beanstanden, wenn Sie bei der Angabe Ihrer Grundgesamtheit im Qualitätskontrollbericht den Schnitt bereits vor Abgabe Ihres Prüfungsurteils, also beispielsweise am 30. November oder auch schon am 31. Oktober ziehen.

Dessen ungeachtet müssen Sie sich vor Abgabe Ihres Prüfungsurteils über bedeutsame Veränderungen im Auftragsportfolio Ihres Mandanten bis zu diesem Datum informieren und eventuell Ihre Prüfungshandlungen anpassen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die geprüfte Praxis in diesem Zeitraum erstmals eine von der BaFin beauftragte Prüfung durchführt, die noch in die Auftragsprüfung einbezogen werden soll.

gu

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