Bekämpfung der Geldwäsche
6. November 2020

Beratung des Mandanten zur Mitteilungspflicht an das Transparenzregister nach § 20 Abs. 1 GwG / Übermittlung der Mitteilung durch den WP/vBP

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH.

Die Übermittlung der Angaben ist nach vorheriger Registrierung elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters unter Verwendung des dort verfügbaren Formulars vorzunehmen (§ 3 Abs. 1 der Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung – TrDüV). Dabei kann die Mitteilung auch im Auftrag des Mitteilungsverpflichteten durch einen Dritten erfolgen.

Darf ich als WP/vBP meinen Mandanten zu der Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, und zum Bestehen einer Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG beraten? Könnte dem entgegenstehen, dass ich selbst Verpflichteter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG bin? Darf ich, soweit eine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich ist, diese für den Mandanten vornehmen?

Beratung des Mandanten

Die Beratung des Mandanten zur Person des wirtschaftlich Berechtigten und zu einer gegebenenfalls bestehenden Mitteilungspflicht an das Transparenzregister (§ 20 Abs. 1 Satz 1 GwG) stellt eine Rechtsdienstleistung dar. Aus Sicht der WPK wird es sich im Regelfall um eine Nebenleistung zu einer anderen beauftragten beruflichen Leistung nach §§ 2, 129 WPO (zum Beispiel Prüfungstätigkeit, Steuer- oder wirtschaftliche Beratung) handeln, die auch durch WP/vBP erbracht werden darf (§ 5 Abs. 1 RDG). Ein inhaltlicher Zusammenhang mit der beauftragten Leistung ist dabei nicht erforderlich. Als Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sollten WP/vBP über die hierfür erforderlichen Rechtskenntnisse verfügen.

Da fehlerhafte Mitteilungen den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 55d GwG erfüllen, die mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden kann, besteht insoweit allerdings ein Haftungsrisiko, wenn eine fehlerhafte Beratung durch den WP/vBP hierfür ursächlich ist. Nach den Versicherungsbedingungen der meisten Berufshaftpflichtversicherer sind Rechtsdienstleistungen als zulässige Nebenleistungen (§ 5 Abs. 1 RDG) vom Versicherungsschutz umfasst. Enthalten die Versicherungsbedingungen keinen entsprechenden Passus, sollte vorsorglich mit dem Versicherer geklärt werden, ob die Rechtsberatung nach § 5 Abs. 1 RDG vom Versicherungsschutz umfasst oder eine Zusatzvereinbarung erforderlich ist.

Übermittlung der Angaben an das Transparenzregister

Ein Auftrag zur Übermittlung der erforderlichen Angaben an das Transparenzregister sollte vom WP/vBP nur nach vorheriger Beratung des Mandanten oder zumindest nach Überprüfung der Angaben übernommen werden. Es empfiehlt sich, durch gesonderte Erklärung gegenüber der registerführenden Stelle deutlich zu machen, dass die Übermittlung für den Mandanten als Bote erfolgt. Technisch sollte dies über den Upload einer entsprechenden Textdatei im Übermittlungsformular auf der Internetseite des Transparenzregisters möglich sein (zum optionalen Hochladen weiterer Dateien neben der eigentlichen Mitteilung vgl. Kurzanleitung „Eintragung wirtschaftlich Berechtigter in das Transparenzregister“, Seite 5). Bei einem Handeln als Vertreter des Mandanten würde der WP/vBP eine eigene Erklärung zum wirtschaftlich Berechtigten abgeben. Dies würde bei fehlerhaften Angaben das Risiko begründen, selbst wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 56 Abs. 1 Nr. 55d GwG belangt zu werden.

Zudem sollte von dem Mandanten eine Bestätigung eingeholt werden, dass die dem WP/vBP zugänglich gemachten Informationen zum wirtschaftlich Berechtigten vollständig sind.

Ein gewisses Haftungsrisiko kann sich jedoch auch bei Beachtung der genannten Gesichtspunkte aus der fehlerhaften Übermittlung von Informationen (zum Beispiel wegen eines technischen Übertragungsfehlers) ergeben.

Pflicht zur Meldung von Unstimmigkeiten

Die Beratung und die Übermittlung sind nicht wegen weiterer geldwäsche- oder berufsrechtlicher Vorschriften, insbesondere nicht wegen der Pflicht zur Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung (§ 23a Abs. 1 Satz 1 GwG), unzulässig. Hierzu wurden Zweifel in dem Sinne geäußert, dass eine Selbstfestlegung des WP/vBP durch Beratung des Mandanten die spätere Prüfung gefährde, ob Unstimmigkeiten zwischen den aus dem Transparenzregister abrufbaren Informationen und den sonstigen Erkenntnissen des WP/vBP vorliegen. Der WP/vBP müsse sich in diesem Fall selbst kontrollieren und gegebenenfalls selbst verschuldete Unstimmigkeiten anzeigen.

Eine Unstimmigkeitsmeldung kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn kein Rechtsberatungs- oder Prozessvertretungsmandat vorliegt (§ 23a Abs. 1 Satz 2 GwG) und tatsächlich Einblick in das Transparenzregister genommen wurde, wozu der WP/vBP nur bei Begründung einer Geschäftsbeziehung gesetzlich verpflichtet ist (§ 11 Abs. 5 Satz 2 GwG).

Aber auch für die verbleibenden Fälle ist zu berücksichtigen, dass die Basisinformationen für die Bestimmung des wirtschaftlich Berechtigten aus der Sphäre des Mandanten stammen. Der WP/vBP ist insoweit auf die Auskünfte des Mandanten angewiesen und schuldet nur diesbezüglich eine zutreffende Beratung. Ändern sich die Basisinformationen zu einem späteren Zeitpunkt und werden die aus dem Transparenzregister abrufbaren Informationen hierdurch unzutreffend, besteht diesbezüglich schon keine Selbstfestlegung des WP/vBP, die ihn an der Abgabe einer Unstimmigkeitsmeldung hindern könnte.

Aber auch für den Fall unveränderter Basisinformationen begründet § 23a Abs. 1 Satz 1 GwG aus Sicht der WPK kein „Selbstprüfungsverbot“, welches die vorherige Beratung des Mandanten zu der Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, unzulässig machen könnte. Der WP/vBP hat die Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten, die über das Transparenzregister zugänglich sind, mit den Erkenntnissen, die er aus sonstigen Quellen gewonnen hat, lediglich abzugleichen (Auslegungs- und Anwendungshinweise der WPK zum Geldwäschegesetz, Rn. 113). Der nachlaufende Meldemechanismus nach § 23a Abs. 1 GwG soll es mit Blick auf das Regelungsziel der §§ 20 ff. GwG nicht verhindern, dass der WP/vBP dem Vertragspartner sein Wissen als Berater zur Verfügung stellt, um bereits zu einem früheren Zeitpunkt und unter Meidung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 56 Abs. 1 Nr. 55d GwG zu einer gesetzeskonformen Mitteilung zu gelangen.

go

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