Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Geldwäschegesetzes (GwG) haben juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten der registerführenden Stelle zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen. Registerführende Stelle ist die Bundesanzeiger Verlag GmbH.
Die Übermittlung der Angaben ist nach vorheriger Registrierung elektronisch über die Internetseite des Transparenzregisters unter Verwendung des dort verfügbaren Formulars vorzunehmen (§ 3 Abs. 1 der Transparenzregisterdatenübermittlungsverordnung – TrDüV). Dabei kann die Mitteilung auch im Auftrag des Mitteilungsverpflichteten durch einen Dritten erfolgen.
Darf ich als WP/vBP meinen Mandanten zu der Frage, wer wirtschaftlich Berechtigter ist, und zum Bestehen einer Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 GwG beraten? Könnte dem entgegenstehen, dass ich selbst Verpflichteter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 12 GwG bin? Darf ich, soweit eine Mitteilung an das Transparenzregister erforderlich ist, diese für den Mandanten vornehmen?
go