WP und vBP als gesetzliche Vertreter von internen Servicegesellschaften
Ob die Tätigkeit als Geschäftsführer der Servicegesellschaft mit dem Beruf vereinbar oder eine für den Wirtschaftsprüfer verbotene gewerbliche Tätigkeit nach § 43a Abs. 3 Nr. 1 WPO ist, hängt von der berufsrechtlichen Einordnung die Servicegesellschaft ab.
Nicht als Berufsgesellschaft anerkannte Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften sind kraft Rechtsform gewerblich. Der gewerbliche Charakter dieser Gesellschaften prägt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zugleich den Charakter der Tätigkeit des gesetzlichen Vertreters. Der Tätigkeit als gesetzlicher Vertreter einer gewerblichen Gesellschaft liegt regelmäßig zumindest auch ein faktisches außerberufliches Anstellungsverhältnis zugrunde.
Im Einzelfall unterfällt die Geschäftsführertätigkeit für eine gewerbliche Gesellschaft aber nicht dem Verbot unvereinbarer Tätigkeiten, wenn eine Gefährdung von Berufspflichten des Wirtschaftsprüfers oder der Anschein einer solchen Gefährdung von vornherein ausgeschlossen ist. Das ist etwa der Fall bei einer Tätigkeit im Rahmen einer gewerblichen Gesellschaft, die sich auf den Wirtschaftsprüfer, seine Kernfamilie oder langjährige Berufskollegen beschränkt, wenn die damit verbundene Teilnahme am Wirtschaftsleben unter einer neutralen Bezeichnung erfolgt und über ein absolut zu vernachlässigendes Maß nicht hinausgeht.
Die berufsrechtliche Beurteilung entscheidet sich hier danach, ob die Gesellschaft am Markt tätig wird. Ausgehend vom Sinn und Zweck des Verbots der gewerblichen Tätigkeit, die eigenverantwortliche und unabhängige Berufsausübung zu gewährleisten und prüfungspflichtige Unternehmen vor Konkurrenz durch gewerblich tätige Abschlussprüfer zu schützen, ist die Geschäftsführung der Servicegesellschaft unter der Voraussetzung, dass die Einhaltung der Berufspflichten in der Gesellschaft sichergestellt ist, für den Wirtschaftsprüfer keine mit dem Beruf unvereinbare Tätigkeit. Die Servicegesellschaft wird nur intern für die Netzwerkmitglieder tätig, nicht aber für deren Mandanten.
Sie können die Geschäftsführung daher übernehmen.