Umfang der Auftragsprüfung im Rahmen einer Qualitätskontrolle
Die Qualitätskontrolle ist keine zweite Abschlussprüfung. Sie kann schon deshalb keine zweite Abschlussprüfung sein, weil dem Prüfer für Qualitätskontrolle (PfQK) keine Originalunterlagen des geprüften Unternehmens zur Verfügung stehen. Die Ausführungen der Kommission für Qualitätskontrolle im Hinweis „Berichterstattung über eine Qualitätskontrolle“ sind so zu verstehen, dass der Kern einer jeden Abschlussprüfung – der risikoorientierte Prüfungsansatz – vom PfQK kritisch zu hinterfragen und nachzuvollziehen ist.
Zur Erläuterung der Prüfungshandlungen des PfQK haben Mitglieder der Kommission für Qualitätskontrolle einen Artikel „Auswirkungen des APAReG auf die Durchführung von Qualitätskontrollen“ im WPK Magazin 3/2018, Seite 66 ff. veröffentlicht. Danach führt die konsequente Umsetzung des risikoorientierten Prüfungsansatzes bei einer Qualitätskontrolle nach APAReG, und insbesondere das veränderte Prüfungsurteil (§ 57a Abs. 5 Satz 4 WPO), zu einer risikoorientierteren Schwerpunktbildung innerhalb der Prüfung der einzelnen Aufträge. Dies setzt voraus, dass der PfQK bei seiner kritischen Hinterfragung des risikoorientierten Prüfungsansatzes der WP Praxis, insbesondere bei der Prüfungsplanung, zu vergleichbaren Überlegungen wie die Praxis kommt. Bei der Auftragsprüfung sind nicht zwingend sämtliche Prüfungsfelder nachzuvollziehen und auch nicht alle Arbeitspapiere anzusehen.
Zusammengefasst ist die Qualitätskontrolle keine zweite Abschlussprüfung, aber auch keine rein formelle, sondern eine materielle Prüfung. Im Rahmen der Prüfung der Regelungen zur Auftragsabwicklung muss der PfQK beurteilen, ob die Entscheidungen der zu prüfenden Praxis bei der konkreten Abschlussprüfung nachvollziehbar und auch begründet sind.
Die Auftragsprüfung ist, kurz gesagt, eine Prüfung der Nachvollziehbarkeit des „roten Fadens“ des risikoorientierten Prüfungsansatzes bei einer gesetzlichen Abschlussprüfung und eine Beurteilung auf dessen Schlüssigkeit.