Qualitätskontrolle
14. Mai 2019

Neuerungen durch das APAReG – Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Registrierung für Prüfer für Qualitätskontrolle

Ich bin als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert. Nun hat mich die WPK angeschrieben und auf meine Nachweispflichten/-zeiträume hingewiesen. Welche Nachweise muss ich führen, um weiterhin als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert zu bleiben?

Ihre Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle bleibt aufrechterhalten, wenn Sie spätestens alle drei Jahre nach Ihrer Registrierung eine spezielle Fortbildung als Prüfer für Qualitätskontrolle (24 Unterrichtseinheiten) und Ihre Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen nachweisen.

Für den Nachweis Ihrer speziellen Prüferfortbildung übersenden Sie bitte die Teilnahmebescheinigungen, falls nicht der Veranstalter Ihre Teilnahme bereits durch eine Sammelbescheinigung mitgeteilt hat.

Der Nachweis der Tätigkeit im Bereich gesetzlicher Abschlussprüfungen ist bereits erbracht, wenn Sie wenigstens einmal im Dreijahreszeitraum in diesem Bereich tätig waren. Eine auftragsverantwortliche Prüfungstätigkeit ist nicht unbedingt erforderlich. Vielmehr genügt auch eine Tätigkeit als Teamleiter/-mitglied, Berichtskritiker, auftragsbegleitender Qualitätssicherer oder Auftragsnachschauer. Sollten Sie als Konsultierter bei einer mit einer konkreten gesetzlichen Abschlussprüfung in Verbindung stehenden Fragestellung hinzugezogen worden sein, so reicht dies ebenfalls für den Nachweis der Tätigkeit und damit für die Aufrechterhaltung der Registrierung aus (siehe auch WPK Magazin 3/2018 Seite 39 ff.).

Können Sie diese Nachweise nicht führen, muss Ihre Registrierung als Prüfer für Qualitätskontrolle leider widerrufen werden.

Sollten Sie vor dem 17. Juni 2016 als Prüfer für Qualitätskontrolle registriert worden sein, denken Sie bitte daran, Ihre Nachweise bis zum 16. Juni 2019 bei der WPK einzureichen.

ha

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