Eintragung in das Amtliche Verzeichnis Präqualifizierter Unternehmen (AVPQ)
Mit der Vergaberechtsreform 2016 wurde im Rahmen von EU-weiten Vergabeverfahren für gewerbliche, aber auch freiberufliche Dienstleister die Möglichkeit des Eintrags in das bei den Industrie- und Handelskammern geführte AVPQ geschaffen (§ 48 Abs. 8 VgV).
Der Eintrag in dieses für jedermann im Internet öffentlich zugängliche Register bewirkt eine sogenannte Eignungsvermutung, die vom öffentlichen Auftraggeber nur in begründeten Fällen in Zweifel gezogen werden darf. Eine entsprechende Regelung besteht inzwischen auch für Vergabeverfahren unterhalb der EU-Schwellenwerte (§ 35 Abs. 6 UVgO), das heißt derzeit bis zu einem Auftragswert von 221.000 Euro netto. Neben dem bundesweit geltenden AVQP existieren auch noch vergleichbare Verzeichnisse auf Länderebene, zumeist „Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis“ (ULV) genannt.
Der Eintrag ins AVPQ ist kostenpflichtig und setzt eine Präqualifizierung voraus. Nur Dienstleister, bei denen keine Ausschlussgründe vorliegen, werden in das AVPQ eingetragen. Hierfür sind entsprechende Nachweise zu erbringen (zum Beispiel Handelsregisterauszug, Mitgliedsbescheinigung der Berufskammer, Eigenerklärung hinsichtlich fehlender Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB, Gewerbezentralregisterauszug). Die örtlich zuständige Industrie- und Handelskammer beziehungsweise die von ihr eingerichtete Auftragsberatungsstelle nimmt den Antrag entgegen und vollzieht nach Sichtung der eingereichten Unterlagen den Eintrag.
Der Eintrag in das AVPQ (oder vergleichbare Verzeichnisse) ist berufsrechtlich unbedenklich. Die praktische Relevanz für WPK-Mitglieder dürfte allerdings gering sein. Zu den Leitgedanken des Vergaberechts zählt, dass bei freiberuflichen Dienstleistern der Nachweis der fachlichen Eignung grundsätzlich bereits als durch die Berufszulassung selbst erbracht gilt. Somit erscheint der Eintrag ins AVPQ von untergeordneter Bedeutung. Dies manifestiert sich auch in Erleichterungen für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen. Oberhalb der EU-Schwellenwerte kann die Vergabestelle auf das Verhandlungsverfahren mit oder ohne Teilnahmewettbewerb zurückgreifen (§ 14 Abs. 3, Abs. 4 VgV), unterhalb der EU-Schwellenwerte besteht grundsätzlich überhaupt keine Pflicht zur Durchführung eines förmlichen Vergabeverfahrens (§ 50 UVgO, soweit vom jeweiligen Bundesland bereits eingeführt).
Nähere Informationen zum AVPQ unter www.amtliches-verzeichnis.ihk.de
Nähere Informationen zum Vergaberecht unter „Mitglieder > Praxishinweise > Vergabeverfahren > Hinweise für Berufsangehörige zum Vergabeverfahren“