Kundmachung „und Kollegen“ bei Einzelpraxis
Soweit – wie bei der Verwendung von „und Kollegen“ – sonst keine konkreten rechtlichen Vorgaben bestehen, bestimmt sich die Zulässigkeit einer Kundmachung nach § 52 WPO. Danach ist Werbung zulässig, es sei denn, sie ist unlauter, also unsachlich oder irreführend.
Die Verwendung von „und Kollegen“ ist irreführend, wenn der Eindruck einer verfassten gemeinsamen Berufsausübung in Form einer GbR/Sozietät (§ 44 b WPO) erweckt wird, diese tatsächlich aber nicht gegeben ist. Unzulässig ist es daher „und Kollegen“ gleich einer Firma zu führen, ohne dass der Praxisinhaber schnell und unmissverständlich als Einzelunternehmer erkennbar wird.
Zulässig ist es dagegen, wenn „und Kollegen“ erkennbar als Geschäftsbezeichnung oder Logo eines EinzelWirtschaftsprüfers geführt wird, der bei der Mandatsbearbeitung offenkundig auf die fachliche Mitarbeit oder den fachlichen Austausch mit berufsangehörigen Kollegen zurückgreifen kann. Das ist der Fall, wenn die Geschäftsbezeichnung oder das Logo die Kundmachung im Übrigen nicht erdrückt, der Wirtschaftsprüfer ausdrücklich etwa als in eigener Praxis tätig oder als Inhaber bezeichnet wird und berufsangehörige Angestellte, freie Mitarbeiter oder Kooperationspartner erkennbar sind (siehe Gestaltungsbeispiel).
Bitte stimmen Sie die Kundmachung unbedingt mit Ihren kundgemachten Kollegen ab, da nicht auszuschließen ist, dass im Schadensfall versucht wird, Sie und Ihre Kollegen gesamtschuldnerisch in Anspruch zu nehmen.