Berufsrecht
25. September 2018

Herausgabe von Arbeitspapieren des Abschlussprüfers an den EEG-Prüfer

Ich bin Abschlussprüfer eines stromkostenintensiven Unternehmens. Der Prüfer nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2017 fordert von mir die Herausgabe meiner Arbeitspapiere zu den letzten drei Jahresabschlussprüfungen und beruft sich hierbei auf Tz. 16 des IDW PH 9.970.10. Muss ich meine internen Arbeitspapiere herausgeben?

Für den Fall, dass der EEG-Prüfer nicht derselbe Prüfer wie der Jahresabschlussprüfer ist, stellt Tz. 16 des IDW PH 9.970.10 eine Vorgehensweise dar, wie der EEG-Prüfer das Ergebnis der im Rahmen der Abschlussprüfung vorgenommenen Aufbau- und Funktionsprüfung zur Beurteilung der Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Kontrollen auch für seine Prüfung nutzen kann: Das Unternehmen befreit zugleich den Abschlussprüfer von seiner Verschwiegenheit. Liegt diese Entbindungserklärung vor, kann der Abschlussprüfer dem EEG-Prüfer Auskunft erteilen, anderenfalls nicht.

In jedem Fall kann sich der EEG-Prüfer die Prüfungsberichte zu den letzten drei geprüften Abschlüssen vom Unternehmen vorlegen lassen. Die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere des Wirtschaftsprüfers sind nicht (gegenüber dem Mandanten) herausgabepflichtig, soweit diese nicht zur Geschäftsbesorgung für den Mandanten erstellt werden (Krauß in: Hense/Ulrich, WPO, 2. Auflage, § 51 b Rn. 34 ff., 43, 47). Bei der Jahresabschlussprüfung beschränkt sich die Herausgabepflicht in der Regel auf den Prüfungsbericht, der gegebenenfalls noch mündlich zu erläutern ist, sodass alle anderen Unterlagen als zu internen Zwecken angefertigte Arbeitspapiere anzusehen sind. Damit sind sie nicht als herausgabepflichtig anzusehen (a. a. O., Rn. 49).

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