Europarechtskonformität von Anerkennungsvoraussetzungen
Nein! Der Autor des Aufsatzes legt unseres Erachtens die Abschlussprüferrichtlinie zu stark am bloßen Wortlaut aus und trägt damit dem Regelungszweck der Vorschrift nicht Rechnung.
Art. 3 Abs. 4 c) Abschlussprüferrichtlinie bestimmt, dass das Verwaltungsoder Leitungsorgan einer Prüfungsgesellschaft sich mit einer Mehrheit von bis zu 75 % aus Prüfungsgesellschaften oder Prüfern im Sinne der Abschlussprüferrichtlinie zusammensetzen muss.
Nach Sinn und Zweck und vor dem Hintergrund der Entwicklung der Vorschrift, kann die se nach Auffassung der WPK nur dahingehend interpretiert werden, dass die nationalen Gesetzgeber in ihren jeweiligen Berufsgesetzen nicht vorsehen dürfen, dass Prüfungsgesellschaften ausschließlich durch Abschlussprüfer vertreten werden müssen.
Damit soll Prüfungsgesellschaften und Angehörigen anderer Berufe ermöglicht werden, außerberufliches Wissen in Berufsgesellschaften einzubringen. Dies bedeutet aber nicht, dass Prüfungsgesellschaften auch von Berufsfremden gesetzlich vertreten werden müssen. Dieses Verständnis von Art. 3 Abs. 4 c) Abschlussprüferrichtlinie teilt auch das IDW, was der Autor des Aufsatzes in seinen Fußnoten 17, 22 und 25 aufzeigt.